Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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2. Zur seemännischen Bevölkerung des Reichs sind zu rechnen: 
a) Seeleute von Beruf, d. h. Leute, welche mindestens ein Jahr auf deutschen See- 
Küsten= oder Haff-Fahrzeugen gefahren sind; 
b) See-, Küsten= und Haff-Fischer, welche die Fischerel mindestens ein Jahr ge- 
werbsmäßig betrieben haben; 
p) Schiffszimmerleute, welche zur See gefahren sind; 
d) Maschinisten, Maschinisten-Assistenten und Heizer von See= und Fluß-Dampfem. 
g. 22. 
Freiwilliger Eintritt vor Beginn der Militärpflicht. 
1. Um im Allgemeinen wissenschaftliche und gewerbliche Ausbildung so wenig wie möglich 
durch die Dienstpflicht zu stören, ist es jedem jungen Mann üÜberlassen, schon nach 
vollendetem 17ten Lebensjahre (d. i. nach Beginn der Wehrpflicht), wenn er die nöthige 
moralische und körperliche Befähigung hat, freiwillig zum aktiven Dienst im stehenden 
Heere oder in der Flotte einzutreten. 
W. G. 8. 10. 
2. Wehrpflichtige, welche freiwillig in das stehende Heer oder die Flotte eintreten, sind der 
Aushebung nicht mehr unterworfen. 
R. M. O. 8. 10. 
3. Die näheren Bestimmungen über den freiwilligen Eintritt in das stehende Heer oder in 
die Flotte sind in den Abschnitten XIII. und XIV. enthalten. 
6. 23. 
Meldepflicht. 
1. Nach Beginn der Militärpflicht (J. 20. 2) haben die Wehrpflichtigen die Pflicht, sich 
zur Aufnahme in die Rekrutirungs-Stammrolle (§. 3, 2) anzumelden (Meldepflicht). 
R. M. O. 8. 31. 
Diese Meldung muß in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar erfolgen. 
2. Die Anmeldung erfolgt bei der Ortsbehörde desjenigen Ortes, an welchem der Milltär- 
pflichtige seinen dauernden Aufenthalt hat. 
Hat er keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde seines 
Wohnsitzes d. h. desjenigen Ortes, an welchem sein, oder sofern er noch nicht selb- 
ständig ist, seiner Eltern oder Vormünder ordentlicher Gerichtsstand sich befindet. 
W. G. s. 17. R. M. G. s. 12.
	        
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