Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

W. O. — 21 — 
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Wer innerhalb des Reichsgebiets weder einen dauernden Aufenthaltsort noch einen Wohn- 
sitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle, und wenn der Geburtsort im 
Auslande liegt, in demjenigen Orte, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren 
letzten Wohnsitz hatten. 
N. M. G. §. 12. 
Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das Geburtszeugniß") vorzulegen, sofern die An- 
meldung nicht am Geburtsort selbst erfolgt. 
Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich nach Nr. 2 zur Stammrolle 
anzumelden haben, zeitig abwesend (auf der Reise begriffene Handlungsdiener, auf See 
besindliche Seeleute 2c.), so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod= oder Fabrik= 
Herren die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumelden. 
N. M. G. S. 81. 
Die Anmeldung zur Stammrolle ist in der vorstehend vorgeschriebenen Weise seitens der 
Militärpflichtigen so lange alljährlich zu wiederholen, bis eine endgültige Entscheidung 
über die Dienstpflicht durch die Ersatz-Behörden erfolgt ist (§. 26, 4). 
Bei Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle ist der im ersten Militärpflichtjahr 
erhaltene Lvosungsschein (S. 66) vorzulegen. 
Außerdem sind etwa eingetretene Veränderungen (in Betreff des Wohnsitzes, des Ge- 
werbes, des Standes 2c) dabei anzuzeigen. 
Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militär- 
pflichtigen befreit, welche für einen Lestimmten Zeitraum von den Ersatz-Behörden 
ausdrücklich hiervon entbunden oder über das laufende Jahr hinaus zurückgestellt werden. 
. 27, 6). 
. Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Mllitär= 
pflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem anderen Aushebungs- 
Bezirk oder Musterungs-Bezirk verlegen, haben dieses behufs Berichtigung der Stamm- 
rolle sowohl beim Abgange der Behörde oder Person, welche sie in die Stammrolle auf- 
genommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Ort derjenigen, welche daselbst 
die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden. 
Versäumung der Meldefristen (Nr. 1, 6, 8) entbindet nicht von der Meldepflicht. 
5) Diese Geburtszeugnisse find kostenfrei zu erthellen. R. M. G. 8. 32.
	        
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