Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben 
unterläßt, ist mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen zu 
bestrafen. 
Ist diese Versäumniß durch Umstände herbeigeführt, deren Beseitigung nicht in dem 
Willen des Meldehslichtigen lag, so tritt keine Strafe ein (S. 24, 7). 
M. G. K. 33. 
g. 24. 
Gestellungspflicht. 
. Die Gestellungspflicht ist die Pflicht der Militärpflichtigen, sich behufs Herbeiführung elntt 
endgültigen Entscheidung über ihre Dienstpflicht vor den Ersatz-Behörden zu gestellen. Die 
Gestellung findet höchstens zweimal jährlich statt. 
R. M. G. . 10. 
Jeder Militärpflichtige ist in dem Aushebungs-Bezirk gestellungspflichtig, in welchem er 
sich zur Stammrolle zu melden hat. 
Wünschen im Auslande sich aufhaltende Militärpflichtige ihrer Gestellungspflicht in näheren 
als in den unter Nr. 2 genannten Aushebungs-Bezirken zu genügen, so haben sie bei 
ihrer Anmeldung zur Stammrolle die Ueberweisung nach diesen Bezirken zu beantragen. 
In Betreff der Gestellung im Auslande siehe SC. 41. 
Unterlassene Anmeldung zur Stammrolle entbindet nicht von der Gestellungspflicht (Nr. 7.) 
Die Gestellung findet während der Dauer der Militärpflicht jährlich sowohl vor der Ersatz- 
Kommission, als auch vor der Ober-Ersatz-Kommission statt, sofern nicht die Militer- 
pflichtigen durch die Ersatz-Behörden hievon ganz oder theilweise entbunden sind. 
Gesuche von Militärpflichtigen um Entbindung von der Gestellung sind an den Civil-Vor- 
sitzenden der Ersatz-Kommission desjenigen Aushebungs-Bezirks zu richten, in welchem sie 
sich nach Nr. 2 oder 3 zu gestellen haben (F. 64, 3). 
Militärpflichtige, welche in den Terminen vor den Ersatz-Behörden nicht pünktlich erscheinen, 
sind, sofern sie nicht dadurch zugleich eine härtere Strafe verwirkt haben, mit Geldstrafe 
bis zu dreißig Mark oder Haft bis zu drei Tagen zu bestrafen. 
Außerdem können ihnen von den Ersatz-Behörden die Vortheile der Loosung (§. 65) 
entzogen werden. 
Ist diese Versäumniß in böslicher Absicht oder wiederholt erfolgt, so können sie als 
unsichere Dienstpflichtige (S. 65, 3) behandelt werden.
	        
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