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Ist die Versäumniß durch Umstände herbeigeführt, deren Beseitigung nicht in dem
Willen der Gestellungspflichtigen lag, so treten die vorerwähnten Folgen nicht ein.
R. M. G. s. 33.
g. 256.
Einfluß der Militärpflicht auf Auswanderungen.
1. Die Entlassung aus der Relchsangehörigkeit (Genehmigung zur Auswanderung) darf nicht
ertheilt werden:
Wehrpflichtigen, welche sich in dem Alter vom vollendeten 17 ten bis zum vollendeten 25.
Lebensjahre befinden, bevor sie ein Zeugniß der Ersatz-Kommission darüber beigebracht
haben, daß sie die Entlassung nicht blos in der Absicht nachsuchen, um sich der Dienst-
pflicht im stehenden Heere oder in der Flotte zu entziehen.
St. A. G. §. 15, 1
2 Die Ersatz-Kommisslonen haben pflichtmäßlg zu erwägen, ob der Nachsuchung der Aus-
wanderungs-Erlaubniß die versteckte Absicht zum Grunde liegt, sich der Dienstpflicht im
stehenden Hcere oder in der Flotte zu entziehen, und wenn dies nicht der Fall ist, vor-
erwähntes Zeugniß zu ertheilen, andernfalls zu verweigern.
Die desfallsigen Entscheldungen der ständigen Mitglieder der Ersatz-Kommission sind,
als endgültig zu betrachten.
Bei Meinungsverschiedenheit der beiden ständigen Mitglieder der Ersatz-Kommission
ist die Entscheidung der Ober-Ersatz-Kommission einzuholen. Bis zum Eingang dieser Ent-
scheidung ist von der Ertheilung der Auswanderungs-Erlaubniß Abstand zu nehmen.
Et. A. G. 8. 14.
3. Die Bestimmung unter Nr. 1 findet, sofern Familien-Väter für sich und ihre Famillen
die Auswanderung nachsuchen, auf Söhne, welche das 17 te Lebensjahr vollendet haben,
dergestalt Anwendung, daß, wenn auch den Familien-Vätern die Auswanderung gestattet
werden muß, den Söhnen derselben die Genehmigung zur Auswanderung solange zu ver-
sagen ist, als des uunter Mr. 1 erwähnte Zeugniß nicht beigebracht ist.
t. A. G. F. 19.
4. Für die Zeit eines Krieges oder einer Kriegsgefahr kann durch Kaiserliche Verordnung
die Ertheilung der Auswanderungs-Erlaubniß an Wehrpflichtige untersagt werden.
St. A. G. §. 17.
5. Bestrafung der unerlaubten Auswanderung Militärpflichtiger siehe D. Str. G. S. 140.
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