W. O. — 25 —
—
xl
–
—
b) behufs ungestörter Ausbildung für den Lebensberuf (30, 4) und zwar in ausnahms-
weisen Verhältnissen bis zum fünften Militärpflichtjahre,
) in Folge erlangter Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst und zwar bis
zum 1. „Oktober des secheten Militärpflichtsahres (§. 30, 4).
M. G. §. 14. S. 18.
Zericsielum wird von derjenigen (5kfatz-Komiiitsston verfügt,inderenBezitkderMilltär-
pflichtige gestellungspflichtig ist (S. 24, 2).
Mit Zurückstellung über das laufende Jahr hinaus (Nr. 3 und 4) ist für die Dauer
derselben die Entbindung von der Anmeldung zur Stammrolle verbunden.
Diee zurückzestellten Militärpflichtigen sind beim Ablauf der ihnen bewilligten Zurück-
stellung im Bezirk derjenigen Ersatz-Kommission gestellungspflichtig, welche ihre Zurück-
stellung verfügt hat. Wünschen sie sich anderwärts zu gestellen, so haben sie bei genannter
Ersatz-Kommission die Ueberweisung nach dem neuen Gestellungsorte zu beantragen.
n Zurückstellungen Militärpflichtiger auf längere Dauer als vorstehend erwöhnt, sowie auf
Erund nicht ausdrücklich vorgesehener Billigkeltsgründe können nur von der Ministerial-
Instanz ausnahmsweise genehmigt werden.
Solche Zurückstellungen sind seitens der Ersatz-Kommission auf dem Instanzenwege zu
beantragen.
Die Zurückstellung ganzer Berufsklassen auf Grund vorstehender Bestimmung ist un-
zulässig (F. 37, 5).
R. M. G. §. 22.
Nach Eintritt einer Mobilmachung verlieren alle Zurückstellungen ihre Gültigkeit. Sie
können jedoch durch die Ersatz-Kommission (Nr. 5) und zwar für die Zeit bis zum nöchsten
Musterungs-Geschäft von neuem ausgesprochen werden (C 97, 3).
. 28.
Zurückstellung wegen zeitiger Ausschließungsgr ünde.
MWer wegen einer strafbaren Handlung, welche mit Zuchthaus oder mit dem Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte bestraft werden kann, oder wegen welcher die Verurtheilung zu
einer Freiheitsstrafe von mehr als sechswöchentlicher Dauer oder zu einer entsprechenden Geld-
strafe zu erwarten ist, in Untersuchung sich befindet, wird nicht vor deren Beendigung,
4