d
SOr
—
d
S
-*
und wer zu einer Freiheltsstrafe oder zu einer in Freiheitsstrafe umzuwandelnden Geldstrefe
rechtekräftig verurtheilt ist, nicht vor deren Vollstreckung oder Erlaß zum Dienst im Heere
oder in der Marine eingestellt.
R. M. C. . 18.
Im fünften Militärpflichtiahre muß über solche Personen endgültig entschieden werden.
(6.27 4 a).
Dasselbe gilt von denjenigen Personen, welche nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte
sind, für die Zeit, während welcher sie unter der Wirkung der Ehrenstrafen stehen.
N. M. G. S. 18.
. Die Aushebung der unter Nr. 3 bezeichneten Personen darf in ihrem vierten Militär-
pflichtjahre erfolgen, sofern sie im Laufe des nächsten Jahres wieder in Besitz der bürger-
lichen Ehrenrechte gelangen.
Sie werden in diesem Falle in eine Arbeiter-Abtheilung eingestellt.
Die Dienstzeit in der Arbeiter-Abtheilung kommt auf die aktive Dienstzeit zur Anrechnung
C. 42,2).
N. M. G. §. 18.
Berücksichtigung von Straferkenntnissen ausländischer Gerichte siehe g. 36,3
8. 29.
Zurückstellung wegen zeitiger Untauglichkeit.
Militärpflichtige, welche noch zu schwach oder zu klein für den Dienst im Heere oder in
der Marine oder welche mit heilbaren Krankheiten von längerer Dauer behaftet sind,
werden vorläufig zurückgestellt.
Die Minimalgröße für den Dienst mit der Waffe beträgt 1 m 57 cm. Für den Dienst
ohne Woffe (Pharmozeuten, Krankenwärter, Oekonomie-Handwerker), sowie für bie Hand-
werker-Abtheilungen der Werft-Divisionen ist eine bestimmte Minimalgröße nicht vorgeschrieben.
. Die an die körperliche Tauglichkeit der Militärpflichtigen zu stellenden Anforderungen sind
in der Rekruttrungs-Ordnung für das Heer, sowie in der Marine-Ordnung enthalten.
Ueber die körperliche Tauglichkeit Militärpflichtiger muß in ihrem dritten Militärpflichtjahre
endgültig entschieden werden. Ausnahmen §. 27, 4.
N. M. G. E. 17.