Schema 1.
Schema 7.
S
4.
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3.
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Straferkenntnisse aueländischer Gerichte wider Militärpflichtige haben die Ersatz-Behörden
nur dann in gleicher Weise, wie vorstehend angegeben, zu berücksichtigen, wenn von einem
deutschen Gerichtshofe wegen derselben strafbaren Hamdlungen nachträglich auf Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt worden ist, oder wenn eine strafbare Handlung vorliegt,
welche, wenn sie während des aktiven Dienstes im Heere oder in der Marine begangen
wäre, die Entfernung aus dem Heere oder der Marine zur Folge gehabt haben würde.
D. Str. G. §s. 37. M. Str. G. §s. 31.
Die Ausschließung vom Dienst im Heere und in der Marine erfolgt durch Ertheilung
eines Ausschließungs-Scheins.
g. 36.
Ausmusterung.
Militärpflichtige, welche wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen sowohl zum Dienst
mit der Waffe, als auch zum Dienst ohne Waffe (§. 29, 2) dauernd untauglich befun-
den werden, sind auszumustern, d. h. vom Dienst im Heere und in der Marine befreit.
Diese Militärpflichtigen sind, sobald ihre dauernde Untauglichkeit festgestellt ist, von jeder
weiteren Gestellung vor den Ersatz-Behörden entbunden.
Ihre Ausnusterung erfolgt ohne Rücksicht auf das Militärpflichtjahr, in welchem sie sich
befinden, durch Ertheilung eines Ausmusterungs-Scheins.
Militärpflichtige, welche sich vorsätzlich durch Selbstverstümmelung oder auf andere Welse
dauernd untauglich gemacht haben und daher auszumustern sind, unterliegen der Strafbe-
stimmung des K. 142 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich.
Die Herbeiführung der dieserhalb einzuleitenden gerichtlichen Untersuchung ist Sache
des Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission.
K. 37.
Ueberweisung zur Ersatz-Reserve.
Militärpflichtige, welche wegen unheilbarer körperlicher Fehler nur bedingt tauglich
befunden werden, sind ohne Rücksicht auf das Militärpflichtjahr, in welchem sie sich be-
finden, der **W' Reserve zu überweisen.
M. G. 8. 16.
Mionteuee welche wegen zeitiger Untauglichkelt zurückgestellt worden sind (K. 29)