Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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b) Gewicht und m Mit Cstafetten werden nur Gegenstände bis zum Gesammtgewicht von 
Pfraenhei der 10 Kilogramm befördert. Briefe bis zum Gewichte von 250 Gramm müssen 
in haltbares Papier eingeschlagen, schwerere Briefe und Packete aber in Wachs- 
leinwand verpackt, auch müssen die Briefe und Packete in einem solchen Format 
zur Post eingeliefert werden, daß sie in der Estafettentasche Raum finden. 
V 1 Die Adresse muß der Vorschrift des §. 2 entsprechen. 
V Eine Werthangabe ist bei Estafettensendungen nicht zulässig. 
VI Ueber die Estafettensendung erhält der Absender einen Einlieferungsschein. 
h snd vVl Die Beförderung geschieht zu Pferde oder mittelst eines Kariols. Eisen- 
« bahnzüge werden, insofern der Absender nicht eine andere Beförderungsweise ver- 
langt hat, benutzt, wenn berechnet werden kann, daß die Estafettensendungen mit 
denselben ihren Bestimmungsort eher oder wenigstens ebenso früh erreichen, als 
bei der Beförderung zu Pferde. 
peunan vm Die durch Estafette eingegangenen Gegenstände müssen ohne Verzug 
erie. bestellt werden, sofern vom Absender oder Adressaten nicht ein Anderes bestimmt 
ist. Sie müssen derjenigen Person behändigt werden, an welche die Adresse lautet. 
Wird dies durch besondere Umstände verhindert, so kann die Aushändigung. an 
Haus= oder Geschäftsbeamte oder erwachsene Famililienglieder des Adressaten ge- 
schehen. Der Empfänger muß dem Ueberbringer quittiren und die Stunde des 
Empfanges bescheinigen. 
e) Zahlungssätze Für jeden Gegenstand r2c. ist das Porto und für jede Estafette auher- 
jlir Estafeiten, 
welche zu Pierde dem eine Abfertigungsgebühr von 1 Mark 50 Pf. zu entrichten. 
r e I Nur die Postanstalt des Absendungsorts, oder, wenn die Estafette aus 
werden. einem fremden Postgebiete kommt, die zuerst berührte Poststation, ist zur An- 
setzung der Abfertigungsgebühr berechtigt. 
1II Die Zahlung für ein Estafettenpferd, einschließlich des etwa zu be- 
nutzenden Kariols, erfolgt nach demselben Satze, welcher für ein Kurierpferd be- 
stimmt ist (siehe S. 58. Abs. 1) 
XI. Das etwaige Chausseegeld, sowie sonstige Wege= 2c. Abgaben werden 
nach den betreffenden, zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Tarifen erhoben. 
xmr Die Rittgebühren werden nach der postmäßigen Entfernung auf dem 
wirklich zu benutzenden Wege berechunet.
	        
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