— 38 —
Bei Anlegung jeder Rekrutirungs-Stammrolle ist unter dem letzten Namen jedes Buch-
staben genügender Raum zu Nachtragungen frei zu lassen.
Die Militärpflichtigen mit gleichem Anfangsbuchstaben werden unter sich nummerirt.
Uneheliche Söhne werden nach dem Namen der Mutter genannt.
3. In die Rekrutirungs-Stammrollen werden aufgenommen:
die innerhalb des Bezirkes der Gemeinde oder des gleichartigen Verbandes geborenen
männlichen Personen beim Eintritt in das militärpflichtige Alter, sofern sie nicht vorher
verstorben sind;
die in der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar sich anmeldenden Militärpflich-
tigen (6. 23, 1 und 6);
die sich nachträglich anmeldenden Militärpflichtigen (§. 23, 9);
die durch die amtlichen Nachforschungen der Ortsbehörden etwa sonst noch ermittelten
zur Anmeldung Verfpflichteten. 6 "
4. Wehrpflichtige, welche vor Beginn des militärpflichtigen Alters freiwillig eingetreten sind
(§. 22), werden zwar in die Rekrutirungs-Stammrollen — der Kontrole wegen — auf-
genommen, jedoch nach der Eintragung mit bezüglichem Vermerk wieder gestrichen.
□
Doppelte Eintragungen sind unzulässig. Sollten sie trotzdem vorkommen, so ist eine
Eintragung zu streichen.
6. Die Rekrutirungs-Stammrollen werden nach Schema 6 aufgestellt. Bei der ersten Auf-
stellung werden die Rubriken 1—10 ausgefüllt, sofern dies mit unzweifelhafter Sicherheit
geschehen kann.
Zweifelhafte Angaben sind nicht aufzunehmen, sondern die bezüglichen Rubriken leer
zu lassen.
Die mit Führung der Civilstandsregister betrauten Behörden und Personen") übersenden
unentgeltlich zum 15. Januar jedes Jahres:
a) den Vorstehern der Gemeinden oder gleichartigen Verbände einen Auszug aus dem
Geburtsregister des um siebenzehn Jahre zurückliegenden Kalenderjahres, z. B.
zum 15. Januar 1877 einen Auszug aus dem Jahre 1860, enthaltend alle Ein-
amten verblelbt die Verpflichtung, über die bis zur Wirksamkeit des Geseges vom 6. Februar 1875 eingetragenen Ge-
burten in der bisherigen Weise Geburtslisten einzureichen.