Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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unter „Bemerkungen“ die im Aushebungs-Bezirk gezogene höchste Loosnummer anzugeben 
(§. 65, 11). 
.Für die richtige Führung der alphabetischen Listen ist der Civil-Vorsiczende der Ersatz- 
Kommission verantwortlich. Er hat über alle vorgenommenen Veränderungen den Militär- 
Vorsitzenden auf dem Laufenden zu erhalten. 
Der Militär-Vorsitzende der Ersatz-Kommission hat sich alljährlich vor Beginn des 
Musterungs-Geschäfts Abschrift der alphabetischen Liste des laufenden Jahres zu besorgen 
und die Abschriften der alphabetischen Listen der Vorjahre nach den Listen der Civil-Vor- 
sitzenden zu berichtigen. 
Er hat diese seine alphabetischen Listen unter eigenen Verschluß zu nehmen und ist 
mit verantwortlich dafür, daß die eingetragenen Militärpflichtigen so lange in denselben 
fortgeführt werden, bis sie bestimmungsgemäß gestrichen werden dürfen. 
. In Städten, welche eigene Aushebungs-Bezirke bilden, darf, insofern die Führung der 
Rekrutirungs-Stammrollen der unmittelbaren Aufsicht des Civil-Vorsitzenden der Ersetz 
Kommission unterstellt ist, von der Ausstellung einer besonderen alphabetischen Liste Ab- 
stand genommen werden. 
Die Genehmigung hierzu ertheilt die in der dritten Instanz fungirende Civil-Behörde.“) 
In dlesem Falle erhält der Militär-Vorsitzende der Ersatz-Kommission Abschriften der 
Rekrutirungs-Stammrollen der einzelnen Jahre. 
Alle übrigen Festsetzungen finden sinngemäße Anwendung. 
Die alphabetischen Asten werden so lange aufbewahrt, bis die in denselben enthaltenen 
Militärpflichtigen das Z#ste Lebensjahr vollendet haben. 
Ihre Vernichtung darf sodann durch die Ober-Ersatz-Kommission verfügt werden. 
. 
Restantenlisten. 
4Bleiben in der alphabetischen Liste der im dritten Militärpflichtjahre stehenden Wehr- 
pflichtigen nach Beendigung des Ersatz-Geschäfts Namen stehen, weil über die betreffenden 
Militärpflichtigen noch nicht endgültig entschieden ist, so werden diese Namen nünmehr in 
der alphabetischen Liste gestrichen und in die Restantenliste übertragen. 
*) In Sachsen die OCber-Rekrutirungs-Behörde, in Würltemberg der Ober-Rekrutirunge-RNath.
	        
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