Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

W. O. — 47 — 
Sechster Abschnitt. 
Crsatz-Verlheilung 
. 50. 
Ermittelung des Ersatzbedarfs. 
Die Bestimmung der Zahl der alljährlich in das stehende Heer und in die Flotte elnzu- 
stellenden Rekruten gibt Seine Majestät der Kaiser, für das bayerische Heer Seine 
Majestät der König. 
W. G. 8. 9. 
Hiernach wird bei allen Truppen= und Marinetheilen der Ersatzbedarf — unter An- 
rechnung der zum drei= oder vierjährigen Dienst freiwillig eintretenden Mannschaften — 
ermittelt. 
Der festgestellte Ersotztrdarf") wird dem Ausschusse des Bundesraths für das Landheer 
und die Festungen bis zum 1. Mai jedes Jahres mitgetheilt. 
Diese Mittheilung geschicht für die Königlich bayrrischen Truppen durch das K. Kriegs- 
Ministerium, für alle übrigen deutschen Truppen= und Marinetheile durch das K. preußische 
Kriegs-Ministerium. 
Der Ersatzbedarf der Marinctheile wird nach Land= und nach seemännischer Bevlkerung 
getrennt aufgestellt. 
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g. 61. 
Bundes-Ersatz-Vertheilung. 
Der Ersatzbedarf (§. 50, 3) wird durch den Ausschuß des Bundesraths für das Land- 
heer und die Festungen auf die einzelnen Bundesstaaten nach dem Verhältniß ihrer Be- 
ölkerung vertheilt. 
N. V. Ariikel 60. W. G. §. 9. 
Zur Bevölkerung der einz lnen Bundesstaaten werden die in denselben sich aufhaltenden. 
Reichs-Ausländer und die im aktioen Dienst befindlichen Militärpersonen nicht gerechnet 
N. M. G. . 7. 
— 
d 
e) Bei Berechnung des Ersatzbedarfs bleiben die etwa zur Einbecufung gelaugenden Volksschullehrer und 
Kandidaten des Volksschulamts (§. 9) außer Vetrecht. 
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