Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

— 48 — 
3. Bei der Vertheilung des Ersatzbedarfs auf die Bundesstaaten werden denselben die inner- 
halb des verflossenen Kalenderjahrs aus ihren Gebietstheilen freiwillig eingetretenen 
Mannschaften in Anrechnung gebracht (K. 57, 5). 
N. M. G. S. 9. 
4. Die Vertheilung des Ersatzbedarfs auf die einzelnen Bundesstaaten?) erfolget für diejenigen, 
in welchen Militärpflichtige der seemännischen Bevölkerung vorhanden, nach Land= und 
seemännischer Bevölkerung getrennt. 
Die Vertheilung des Ersatzbedorfs aus der seemännischen Bevslkerung erfolgt n 
Maßgabe der Zahl der vorhandenen Militärpflichtigen der seemännischen Bevölkerung. 
C. ör, 5.) 
K. B. Artikel 53. Abf. 5. 
5. Auf diejenigen Bundesstaaten, welche besondere Armee-Korps bilden, wird nur der Bedaf 
für diese Armee-Korsp vertheilt. 
N. M. C. S. 9. Abl. 4. 
*) Die Art und Weise dieser Bertheilung ergiebt sich aus folgendem Beispiele: 
1. Der Ersatzbedarf für das Heer und die Marine beträgt für das Jahr 1875. 110,000 Menn 
2. Im Jabre 1874 sind freiwillig eingetreten 15,000 
3. Für 1874 slad nachtröglich anzurechen 500 „ 
4. Es sind zu verthelen 125.500 
und zwar: 
  
Ee bleiben auszuheben 
  
  
  
  
  
Auf den Bundesstaat. Nach der Seelenzahl. „iervon ab die zu 2 und 3 aue der Land. ons der see) 
3 Gestellten. aue mnnische 
Br#öllerung.Bevölterung. 
3000 250 26600 100 
1! 
N 7420 580 6810 — 
1 
4500 500 3800 200 
u. s. w. 
Summe: 125.500 " 15,500 108,500 ! 1.500 
F !7 1 
  
  
Giehe Aumerkung zu 5. 14.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.