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übrigen Infanterie-Brigade-Bezirke des Ersatz-Bezirks nach dem Verhältniß ihrer Be-
völkerung vertheilt.
Kann ein Ersatz-Bezirk die ihm auferlegte Bedarfszahl nicht stellen, so ist dem K. Kriegs-
Ministerium hlervon Mittheilung zu machen.
Die Vertheilung des Bedarfes an Ersatz-Reservisten l. Klosse auf die Infanterie-Brigade-
Bezirke erfolgt durch die Ersatz-Behörden dritter Instanz (F. 13, 5).
Für diese Vertheilung finden die vorstehend in Nr. 1, 3 und bez 4 gegebenen Fest-
setzungen gleichmäßige Anwendung.
S. 54.
Brigade-Ersatz-Vertheilung.
Nach Empfang der Korps-Ersatz-Vertheilung, in Bayern der Ministerial-Ersatz-Vertheilung,
entwerfen die Ober-Ersatz-Kommissionen eine vorlärfige Brigode-Ersotz-Vertheilung auf
die einzelnen Aushebungs-Bezirke, welche ihnen als Anhalt für die durch sie zu bewirkende
Rekrutenaushebung, insbesondere auch für die Auswahl der Militärpflichtigen nach
Waffengattungen dient.
Für die Ausstellung der Brigade-Ersatz-Vertheilung ist nicht die Seelenzahl der einzelnen
zu dem Brigade-Bezirk gehörigen Aushebungs-Bezirke, sondern die Zahl der im loufenden
Jahre in jedem Aushebungs-Bezirk in den Vorstellungslisten C., D. und E. enthaltenen
Militärpflichtigen, maßgebend.
Bei der Brigade-Ersatz-Vertheilung sind die im Laufe des verflossenen Koalenderjahres
freiwillig eingetretenen und die außerdem nachträglich anzurechnenden Mannschaften ihren
Aushebungs-Bezurken in Anrechnung zu bringen.
4 Icstt ein Aushebungs-Bezirk nicht im Stande, die ihm durch die Brigade-Ersatz Vertheilung
auferlegte Rekrutenzahl selbst bei Heranziehung der Militärpflichtigen sämmtlicher Alters-
klassen aufzubringen, so werden die anderen Aushebungs-Bezirke desselben Brigade-Bezirks
zur Aushülfe heranzezogen. «
Die Ober-Ersatz-Kommissionen vertheilen in diesem Falle den Ausfall nach Maßgabe
der in den übrigen Aushebungs-Bezirken noch vorhandenen einstellungefähigen Militär-
pflichtigen der 20jährigen, demnächst eventuell der Ueberzähligen der 21jährigen Altersklasse
u. s. w. derart, daß in keinem Aushebungs-Bezirk auf einen älteren Jahrgang überzählig
gebliebener Militärpflichtiger zurückgegrisfen werden darf, so lange in Aushebungs-Bezirken,