Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

W. O. — 51 — 
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übrigen Infanterie-Brigade-Bezirke des Ersatz-Bezirks nach dem Verhältniß ihrer Be- 
völkerung vertheilt. 
Kann ein Ersatz-Bezirk die ihm auferlegte Bedarfszahl nicht stellen, so ist dem K. Kriegs- 
Ministerium hlervon Mittheilung zu machen. 
Die Vertheilung des Bedarfes an Ersatz-Reservisten l. Klosse auf die Infanterie-Brigade- 
Bezirke erfolgt durch die Ersatz-Behörden dritter Instanz (F. 13, 5). 
Für diese Vertheilung finden die vorstehend in Nr. 1, 3 und bez 4 gegebenen Fest- 
setzungen gleichmäßige Anwendung. 
S. 54. 
Brigade-Ersatz-Vertheilung. 
Nach Empfang der Korps-Ersatz-Vertheilung, in Bayern der Ministerial-Ersatz-Vertheilung, 
entwerfen die Ober-Ersatz-Kommissionen eine vorlärfige Brigode-Ersotz-Vertheilung auf 
die einzelnen Aushebungs-Bezirke, welche ihnen als Anhalt für die durch sie zu bewirkende 
Rekrutenaushebung, insbesondere auch für die Auswahl der Militärpflichtigen nach 
Waffengattungen dient. 
Für die Ausstellung der Brigade-Ersatz-Vertheilung ist nicht die Seelenzahl der einzelnen 
zu dem Brigade-Bezirk gehörigen Aushebungs-Bezirke, sondern die Zahl der im loufenden 
Jahre in jedem Aushebungs-Bezirk in den Vorstellungslisten C., D. und E. enthaltenen 
Militärpflichtigen, maßgebend. 
Bei der Brigade-Ersatz-Vertheilung sind die im Laufe des verflossenen Koalenderjahres 
freiwillig eingetretenen und die außerdem nachträglich anzurechnenden Mannschaften ihren 
Aushebungs-Bezurken in Anrechnung zu bringen. 
4 Icstt ein Aushebungs-Bezirk nicht im Stande, die ihm durch die Brigade-Ersatz Vertheilung 
auferlegte Rekrutenzahl selbst bei Heranziehung der Militärpflichtigen sämmtlicher Alters- 
klassen aufzubringen, so werden die anderen Aushebungs-Bezirke desselben Brigade-Bezirks 
zur Aushülfe heranzezogen. « 
Die Ober-Ersatz-Kommissionen vertheilen in diesem Falle den Ausfall nach Maßgabe 
der in den übrigen Aushebungs-Bezirken noch vorhandenen einstellungefähigen Militär- 
pflichtigen der 20jährigen, demnächst eventuell der Ueberzähligen der 21jährigen Altersklasse 
u. s. w. derart, daß in keinem Aushebungs-Bezirk auf einen älteren Jahrgang überzählig 
gebliebener Militärpflichtiger zurückgegrisfen werden darf, so lange in Aushebungs-Bezirken,
	        
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