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Gemüthskranke, Blöbdsinnige, Krüppel ꝛc. dürfen auf Grund eines derartigen Attestes
von der Gestellung überhaupt befreit werden.
Wer sich der Gestellung böswillig entzieht, wird als unsicherer Dienstpflichtiger (F. 65, 3)
behandelt. Er kann außerterminlich gemustert und sofort zum Dienst eingestellt werden.
Achter Abschnitt.
„Musterunge-Geschäft.
g. 62.
Musterung.
Die Militärpflichtigen werden der Ersatz-Kommission einzeln vorgestellt und gemustert.
Die Reihenfolge, in welcher die Militärpflichtigen der Ersatz-Kommission vorgestellt werden,
bestimmt der Civil-Vorsitzende. Er sorgt für die Aufrechterhaltung derselben.
Wird die Identität eines Militärpflichtigen in Zweifel gezogen, so ist derselbe behufs
Anstellung weiterer Ermittelung vorläufig zurückzustellen.
Jeder Militärpflichtige wird unter den Augen der Vorsitzenden der Ersatz-Kommission
einer körperlichen Untersuchung unterworfen, bei welcher auf Verlangen des Arztes völlige
Entblößung des ganzen Körpers unter möglichster Berücksichtigung des Schamgefühls statt-
finden muß.
Jeder Militärpflichtige wird, sofern er nicht augenscheinlich untauglich (Krüppel) oder
dauernd unwürdig (F. 35) ist, unter den Augen des Militär-Vorsitzenden, behufs Fest-
stellung seiner Größe ohne Fußbekleidung gemessen.
. Jeder Millitärpflichtige wird behufs Vervollständigung und Berichtigung der Grundlisten
nach seinen bürgerlichen Verhältnissen befragt. Außerdem muß festgestellt werden, ob Aus-
schließungsgründe (§. 28 und 35) vorhanden.
Jeder Militörpflichtige, sowie seine Angehörigen sind berechtigt, spätestens im Musterungs-
termin Anträge auf Zurückstellung oder Befreiung von der Aushebung zu stellen.
Entsteht jedoch die Veranlassung zur Reklamation erst nach Beendigung des Musterungs-
Geschäfts, so kann bezüglicher Antrag noch im Aushebungstermin angebracht werden (§ 31, 1
und C. 71,2).
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