Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

Abschnitt III. 
Personenbeförderung mittelst der Posten. 
K. 45. 
* mur 1 Die Meldung zur Reise mit den ordentlichen Posten kann stattfinden: 
· a) bei den Postanstalten, oder 
b) bei den unterwegs belegenen Haltestellen, welche von den Ober-Post- 
directionen öffentlich bekannt gemacht werden. 
½ r——1t u Bei den Postanstalten kann die Meldung frühestens acht Tage vor dem 
« Tage der Abreise und spätestens bei Schluß der Post für die Personenbeför- 
derung geschehen. 
m Der Schluß der Post für die Personenbeförderung tritt ein: 
wenn im Hauptwagen oder in den bereits gestellten Beiwagen noch 
Plätze offen sind: 
fünf Minuten, und 
wenn dieses nicht der Fall ist, sondern die Gestellung von Beiwagen 
erforderlich wird: 
fünfzehn Minuten 
vor der festgesetzten Abgangszeit der betreffenden Post. 
Die Meldung muß innerhalb der für den Geschäftsverkehr mit dem 
Publicum bestimmten Dienststunden (§. 25) geschehen, kann aber, wenn die Post 
außerhalb der Dienststunden abgeht, auch noch gegen die Zeit der Abfertigung 
der betreffenden Post erfolgen. Uebrigens darf die Meldung — über die ge- 
wöhnliche Schlußzeit der Post für die Personenbeförderung hinaus — ausnahms- 
weise noch unmittelbar bis zum Abgange der Post stattfinden, soweit dadurch die 
pünktliche Absendung derselben nach dem Ermessen der Postanstalt nicht ver- 
zögert wird. 
Vv Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt mit Station, so kann die 
Annahme nur donn wegen mangelnden Platzes beanstandet werden, wenn zu der 
betreffenden Post Beiwagen überhaupt nicht gestellt werden, und die Plätze im 
Hauptwagen schon vergeben oder auf den Unterwegs-Stationen bei Ankunft der 
10
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.