Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Die Betheiligten sind berechtigt, ihre Anträge durch Vorlegung von Urkunden und 
Stellung von Zeugen und Sachverständigen zu unterstützen (F. 64, 5). 
RN. M. G. 6. 30, 6. 
Behauptete Erwerbsunfähigkeit muß durch ärztliche Untersuchung im Musterungstermin 
bestätigt werden (F. 31. 4). 
4Jeder Militärpflichtige der jüngsten Altersklosse darf sich im Musterungstermin freiwillig 
zum Diensteintritt melden. 
—ê 
8. 63. 
Geschäftsordnung der Ersatz-Kommission. 
. Den Vorsitz im Musterungstermin führen die beiden ständigen Mitglieder gemelnschaftlich. 
. Der Militär-Vorsitzende ist für die Gründlichkeit der ärztlichen Untersuchung und der 
Messung verantwortlich. Er schlägt die Militärpflichtigen für die einzelnen Waffengattungen vor. 
Um diesen Pflichten zu genützen, darf er den Infanterie-Offizier mit der Führung 
seiner alphabetischen Liste im Musterungstermin beauftragen. 
Dem Ciwvil-Vorsitzenden der Ersotz-Kommission liegt die Feststellung der Identität und 
der bürgerlichen Verhältnisse der Militärpflichtigen ob. 
Er führt seine alphabetische Liste eigenhändig. 
Außerdem kontrolirt er die Berichtigung der Rekrutirungs-Stammrollen im Musterungs- 
termin. 
4. Die im Namen der Ersatz-Kommission zu führende Korrespondenz hat der Civil-Vorsitzende 
derselben im Einverständniß und unter Mitzeichnung des Militär-Vorsitzenden zu besorgen. 
Die Asten und Verhandlungen werden, mit Ausnahme des über die Lvosung aufzu- 
nehmenden Protokolls (F. 67, 2), nur von den ständigen Mitgliedern unterzeichnet. 
. Den Beschlüssen der verstärkten Ersatz-Kommission") unterliegen: 
a) Anträge auf Zurückstellung von der Aushebung wegen bürgerlicher Verhöltnisse 
(§.30 und §. 31); 
b) Anträge auf Entziehung des Rechts, von der Aushebung wegen bürgerlicher Ver- 
höltnisse zurückgestellt zu werden. (§F. 65, 3); 
— 
S 
SOrt 
*) Außerdem entscheidet die verßärkte Ersatz-Kommission über die Klassiklation der Maunschaften der Reserve, 
Landwehr, Seewehr und Ersatz-Reserve erster Klasse mit Rücksicht auf die häuslichen und gewerblichen Berhältnisse in 
Gemäßheit der §. 64 und 69 des Reichs-Militär-Gesetzes (l. Kontrol-Ordnung Abschnitt IV).
	        
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