Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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6. Sind Entscheidungen über Personen des Beurlaubtenstandes (F. 63, 5. o.) zu fällen, so 
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ob. 
liegt deren Beorderung dem hr-Bezirks-K 
. 65. 
Rangirung und Loosung. 
1. Zur Bestimmung der Reihenfolge, in welcher die Militärpflichtigen auszuheben sind, werden 
dieselben nach der Musterung und Loosung ranglrt. 
2. Die Militärpflichtigen werden in folgender Weise rangirt: 
a) Vorweg Einzustellende, 
b) Vorzumerkende, 
P) Militärpflichtige des laufenden Jahrgangs, 
d) Ueberzählige früherer Jahrgänge. 
3. Vorweg Elnzustellende sind solche Militärpflichtige, welche in einem von den Ersotz-Behörden 
abzuhaltenden Termine nicht pünktlich erschienen und denen deshalb von den Ober-Ersat- 
Kommissionen die Vortheile der Leosung entzogen worden sind. 
R. M. G. §. 33. 
Stehen solchen Militärpflichtigen gesetzliche Ansprüche auf Zurückstellung oder Befreiung 
von der Aushebung zur Seite, so können sie von den verstärkten Ober-Ersatz-Kommissionen 
dieser Vergünstigungen nur dann als verlustig erklärt werden, wenn ihre Versäumniß in 
böslicher Absicht oder wiederholt erfolgt ist. 
Unter gleicher Voraussetzung können solche Militärpflichttge von den Ersatz-Behörden 
als unsichere Dienstpflichtige sofort zur Einstellung gebracht und durch die Landwehr-Bezirks- 
Kommandeure dem nächsten Infanterie-Truppentheil oder Marinetheil überwiesen werden 
(§. 67, 3). 
R. M. G. 8. 30. 4. b. und 7. 
Ist die Versäumniß durch Umstände herbeigeführt, deren Beseitigung nicht in dem 
Willen des betreffenden Mllitärpflichtigen lag, so treten die vorerwähnten Folgen 
nicht ein. 
N. M. G. F. 33 
4. Die Vorzumerkenden sind Militärpflichtige älterer Jahrgänge, welche vor der Abschluß- 
Nummer desjenigen Aushebungs-Bezirks stehen, in welchem sie geloost haben. 
Unter sich rangiren die Vorzumerkenden nach Jahrgängen und Loosnummern.
	        
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