Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Hierauf werden in Gemäßheit der Bestimmungen des SF. 49 die Vorstellungslisten an- 
gelegt. Ob dieselben einzusenden oder erst im Aushebungstermin vorzulegen, bestiunnt 
die Ober-Ersatz-Kommission. 
Der Vorstellungslisie A. sind die betreffenden Ausschließungs-Scheine, der Vorstellungs- 
liste B. die Ausmusterungs-Scheine, der Vorstellungsliste C. die Ersatz-Reserve-Scheine II, 
der Vorstellungsliste D. für die unter b.—d. enthaltenen Militärpflichtigen die Ersatz- 
Reserve-Scheine I. beizufügen. 
Treten nach Aufstellung der Vorstellungslisten durch Verziehen der Militärpflichtigen re. 
Veränderungen ein, so sind durch den Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission Veränderungs- 
Nachweise zu den Vorstellungslisten anzufertigen und im Aushebungstermin vorzulegen. 
Neunter Abschnitt. 
Aunshebungs-Geschäft. 
g. 68. 
Aushebungs-Reise. 
Der Plan zur Aushebungs-Reise wird durch die Infanterie-Brigade-K d auf- 
  
gestellt und den Civilvorsitzenden der Ober-Ersatz-Kommissionen mitgetheilt. 
Bei Aufstellung des Reiseplans bleibt zu beachten: 
a) Aufeinanderfolge der Aushebungs-Bezirke nach ihrer geographischen Lage, 
b) Rücksichtnahme auf die vorhandenen Eisenbahn-, Dampfschiff= und Chaussee= 
Verbindungen, 
) Abhaltung des Aushebungs-Geschäfts an den Orten der Geschäftslokale der 
Clvil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommissionen, 
d) Rücksichtnahme auf die Zahl der zur Vorstellung gelangenden Militärpflichtigen. 
Bei Nr. 2, d. kommt nur die Zahl der in den Vorstellungslisten D. und E. enthaltenen 
Militärpflichtigen in Betracht. 
Dieselbe soll 300 an einem Tage nicht übersteigen. 
Die in den Vorstellungslisten A., B. und C., a., b. und d. enthaltenen Militär- 
Pflichtigen werden der Ober-Ersatz-Kommission nur auf besondere Anordnung derselben 
persönlich vorgestellt.
	        
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