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6.
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Von Seiten des Civils gehört zum Aushebungs-Personal der Civil-Vorsitzende und das
bürgerliche Mitglied der Ober-Ersatz-Kommission, der Civil-Vorsitzende der zuständigen
Ersatz-Kommission und das nöthige Schreiber= und Aussichtspersonal.
Die Heranziehung der im S. 60, 3 bezeichneten Personen erfolgt nach Maßgabe des
Bedürfnisses durch den Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission.
Die Heranziehung und rechtzeitige Benachrichtigung des bürgerlichen Mitgliedes der Ober-
Ersatz-Kommission ist Sache des Civil-Vorsitzenden der Ober-Ersatz-Kommission.
g. 70.
Geschäftsordnung der Ober-Ersatz-Kommission.
Den Vorsitz führen die beiden ständigen Mitglieder gemeinschaftlich.
Der Milttär-Vorsitzende entscheidet über die Tauglichkeit der Militärpflichtigen und die
Vertheilung der ausgehobenen Rekruten auf die verschiedenen Waffengattungen und
Truppenthelle.
Um diesen Pflichten genügen zu können, darf er den Landwehr-Referenten mit der
Führung der Vorstellungslisten im Aushebungstermin beauftragen.
Auf den Civil-Vorsitzenden und das bürgerliche Mitglied der Ober-Ersatz-Kommisston
finden die Bestimmungen des K. 63, 3 und 5 sinngemäße Anwendung.
. Die im Namen der Ober-Ersat-Kommisston zu führende Korrespondenz hat der Militsr-
Vorsitzende im Einverständniß und unter Mitzeichnung des Civil-Vorsitzenden zu besorzen.
Die Mitglieder der Ober-Ersatz-Kommission haben gleiches Stimmrecht; ihre Beschlüsse
werden mit Stimmenmehrheit gefaßt.
Wo nur die ständigen Mitglieder an der Beschlußfassung theilnehmen, ist bei Meinungs-
verschiedenheit die Angelegenheit der Ersatz-Behörde dritter Instanz zur Entscheldung
vorzutragen.
Für unaufschiebbare vorläufige Maßregeln ist die Stimme des Militär-Vorsitzenden
maßgebend.
K. M. C. S. 30, 5.
Die Asten und Verhandlungen werden nur von den ständigen Mitgliedern unterzeichnet.
Im Aushebungstermin getroffene endgültige Entscheidungen der Ober-Ersatz-Kommission