Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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2 
. 
— S 
St 
6. 
66 — 
Von Seiten des Civils gehört zum Aushebungs-Personal der Civil-Vorsitzende und das 
bürgerliche Mitglied der Ober-Ersatz-Kommission, der Civil-Vorsitzende der zuständigen 
Ersatz-Kommission und das nöthige Schreiber= und Aussichtspersonal. 
Die Heranziehung der im S. 60, 3 bezeichneten Personen erfolgt nach Maßgabe des 
Bedürfnisses durch den Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission. 
Die Heranziehung und rechtzeitige Benachrichtigung des bürgerlichen Mitgliedes der Ober- 
Ersatz-Kommission ist Sache des Civil-Vorsitzenden der Ober-Ersatz-Kommission. 
g. 70. 
Geschäftsordnung der Ober-Ersatz-Kommission. 
Den Vorsitz führen die beiden ständigen Mitglieder gemeinschaftlich. 
Der Milttär-Vorsitzende entscheidet über die Tauglichkeit der Militärpflichtigen und die 
Vertheilung der ausgehobenen Rekruten auf die verschiedenen Waffengattungen und 
Truppenthelle. 
Um diesen Pflichten genügen zu können, darf er den Landwehr-Referenten mit der 
Führung der Vorstellungslisten im Aushebungstermin beauftragen. 
Auf den Civil-Vorsitzenden und das bürgerliche Mitglied der Ober-Ersatz-Kommisston 
finden die Bestimmungen des K. 63, 3 und 5 sinngemäße Anwendung. 
. Die im Namen der Ober-Ersat-Kommisston zu führende Korrespondenz hat der Militsr- 
Vorsitzende im Einverständniß und unter Mitzeichnung des Civil-Vorsitzenden zu besorzen. 
Die Mitglieder der Ober-Ersatz-Kommission haben gleiches Stimmrecht; ihre Beschlüsse 
werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. 
Wo nur die ständigen Mitglieder an der Beschlußfassung theilnehmen, ist bei Meinungs- 
verschiedenheit die Angelegenheit der Ersatz-Behörde dritter Instanz zur Entscheldung 
vorzutragen. 
Für unaufschiebbare vorläufige Maßregeln ist die Stimme des Militär-Vorsitzenden 
maßgebend. 
K. M. C. S. 30, 5. 
Die Asten und Verhandlungen werden nur von den ständigen Mitgliedern unterzeichnet. 
Im Aushebungstermin getroffene endgültige Entscheidungen der Ober-Ersatz-Kommission
	        
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