Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

W. O. — 67 — 
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über Militärpflichtige dürfen nur mit Genehmigung der Ersatz-Behörde dritter Instanz 
nachträglich geändert werden. 
Gegen die Entscheidungen der Ober-Ersatz-Kommission steht nur den Militärpflichtigen 
oder ihren zur Reklamation berechtigten Angehörigen (I. 30, 2) eine Berufung an die 
höheren Instanzen zu. 
Im Uebrigen siehe §. 34, 2. 
Die ständigen Mitglieder der Ober-Ersatz-Kommission haben die Pflicht, in einzelnen 
Aushebungsorten eine Revision der alphabetischen und Restantenlisten der Ersatz-Kom- 
mission vorzunehmen. 
g. 71. 
Gestellung zur Aushebung. 
Die Beorderung der Militärpflichtigen nach dem Aushebungsort ist Sache des Civil- 
Vorsitzenden der Ersatz-Kommission. 
Es werden nur die in den Vorstellungslisten J. c., D. und E. enthaltenen Militär- 
pflichtigen — unter Beachtung der laut der Veränderungs-Nachweise eingetretenen Aenderungen 
— zur persönlichen Vorstellung beordert, sofern nicht die Ober-Ersatz-Kommission besondere 
Anordnung erlassen hat (F. 68, 3). 
Außerdem siehe K. 64, 4. 
Von den in der Vorstellungsliste F. Enthaltenen werden nur diejenigen beordert, 
welche an der Musterung theilgenommen haben. 
Außerdem beordert der Civil-Vorsitzende die in Beilage 3 (8. 49, 6) aufgeführten 
Frelwilligen. 
Dem Landwehr-Bezirks-KK deur liegt nur die Beorderung der etwa vorzustellen- 
den Mannschaften * Beurlaubtenstandes (K. 49, 6) ob. 
  
Im Uebrigen ist jeder in den Grundlisten des Aushebungs-Bezirks enthaltene Militär- 
pflichtige berechtigt, im Aushebungstermin zu erscheinen und der Ober-Ersatz-Kommission 
etwaige Anliegen vorzutragen. 
Ueber Militärpflichtige, welche sich im Aushebungstermin vorstellen, ohne in den Grund- 
listen des Aushebungs-Bezirks enthalten zu sein, ist nur dann eine endgültige Entschei- 
dung zu fällen, wenn ihre Identität feststeht und die vorgelegten Papiere eine Entschei- 
dung mit Sicherheit zulassen.
	        
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