Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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P) An Haltestellen. 
Personen, welche 
von der Reise mit 
der Post ausge- 
schloffen find. 
Post schon besetzt sind, oder wenn auf der betreffenden Station nur eine be- 
schränkte Gestellung von Beiwagen stattfindet. 
VI. Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt ohne Station, so findet die 
Ammahme nur unter dem Vorbehalt statt, daß in dem Hauptwagen und in den 
etwa mitkommenden Beiwugen noch unbesetzte Plätze vorhanden sind. 
vn# Bei solchen Posten, zu welchen Beiwagen überhaupt nicht gestellt 
werden, können Plätze nach einem vor der nächsten Station belegenen Zwischen- 
orte nur insoweit vergeben werden, als sich bis zum Abgange der Post zu den 
vorhandenen Plätzen nicht Personen gemeldet haben, welche bis zur nächsten 
Station oder darüber hinaus reisen wollen. Doch kann der Reisende einen vor- 
handenen Platz sich dadurch sichern, daß er bei seiner Meldung sogleich das 
Personengeld bis zur nächsten Station bezahlt. 
Vun Die Meldung an Haltestellen kann mur dann berücksichtigt werden, 
wenn noch unbesetzte Plätze im Hauptwagen oder in den Beiwagen offen sind. 
Der Reisende muß an diesen Haltestellen, wenn die Post anhält, sofort einsteigen. 
Gepäck von solchen Reisenden kann nur insoweit zugelassen werden, als dasselbe 
ohne Belästigung der anderen Reisenden im Personenraum leicht untergebracht 
werden kann. Die Packräume des Wagens dürfen dabei nicht geöffnet werden, 
auch ist jedes längere Anhalten der Post unstatthaft. 
Würnschen Relsende sich die Beförderung mit der Post von einer Post- 
anstalt ohne Station oder von einer Haltestelle ab zu sichern, so müssen sie sich 
bei der vorliegenden Postanstalt mit Station melden, von dort ab einen Platz nehmen 
und das Personengeld dafür erlegen. 
g. 46. 
1 Von der Reise mit der Post sind ausgeschlossen: 
1) Kranke, welche mit eplleptischen oder Gemüthsleiden, mit ansteckenden 
oder Ekel erregenden Uebeln behaftet sind, 
2) Personen, welche durch Trunkenheit, durch unanständiges oder rohes 
Benehmen, oder durch unanständigen oder unreinlichen Anzug Anstoß erregen, 
3) Gefangene, 
4) erblindete Personen ohne Begleiter, und 
5) Personen, welche Hunde oder geladene Schießwaffen mit sich führen.
	        
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