66
P) An Haltestellen.
Personen, welche
von der Reise mit
der Post ausge-
schloffen find.
Post schon besetzt sind, oder wenn auf der betreffenden Station nur eine be-
schränkte Gestellung von Beiwagen stattfindet.
VI. Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt ohne Station, so findet die
Ammahme nur unter dem Vorbehalt statt, daß in dem Hauptwagen und in den
etwa mitkommenden Beiwugen noch unbesetzte Plätze vorhanden sind.
vn# Bei solchen Posten, zu welchen Beiwagen überhaupt nicht gestellt
werden, können Plätze nach einem vor der nächsten Station belegenen Zwischen-
orte nur insoweit vergeben werden, als sich bis zum Abgange der Post zu den
vorhandenen Plätzen nicht Personen gemeldet haben, welche bis zur nächsten
Station oder darüber hinaus reisen wollen. Doch kann der Reisende einen vor-
handenen Platz sich dadurch sichern, daß er bei seiner Meldung sogleich das
Personengeld bis zur nächsten Station bezahlt.
Vun Die Meldung an Haltestellen kann mur dann berücksichtigt werden,
wenn noch unbesetzte Plätze im Hauptwagen oder in den Beiwagen offen sind.
Der Reisende muß an diesen Haltestellen, wenn die Post anhält, sofort einsteigen.
Gepäck von solchen Reisenden kann nur insoweit zugelassen werden, als dasselbe
ohne Belästigung der anderen Reisenden im Personenraum leicht untergebracht
werden kann. Die Packräume des Wagens dürfen dabei nicht geöffnet werden,
auch ist jedes längere Anhalten der Post unstatthaft.
Würnschen Relsende sich die Beförderung mit der Post von einer Post-
anstalt ohne Station oder von einer Haltestelle ab zu sichern, so müssen sie sich
bei der vorliegenden Postanstalt mit Station melden, von dort ab einen Platz nehmen
und das Personengeld dafür erlegen.
g. 46.
1 Von der Reise mit der Post sind ausgeschlossen:
1) Kranke, welche mit eplleptischen oder Gemüthsleiden, mit ansteckenden
oder Ekel erregenden Uebeln behaftet sind,
2) Personen, welche durch Trunkenheit, durch unanständiges oder rohes
Benehmen, oder durch unanständigen oder unreinlichen Anzug Anstoß erregen,
3) Gefangene,
4) erblindete Personen ohne Begleiter, und
5) Personen, welche Hunde oder geladene Schießwaffen mit sich führen.