Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

1. 
2. 
O□- 
S 
— 70 — 
g. 73. 
Beendigung der Aushebung. 
Mit endgültiger Feststellung der Brigade--Ersatz-Verthellung durch die Ober-Ersatz-Kom- 
mission ist das Aushebungs-Geschäft im Infanterie-Brigade-Bezirk beendet. 
Der Infanterie-Brigade-K deur reicht sogleich ein Exemplar der endgültig festge- 
stellten Brigabe-Ersab- Vertheilung an den kommandirenden General, in Hessen an den 
Divisions-Kommandeur ein und gibt außerdem die Zahl der Ueberzähligen — nach 
Waffengattungen getrennt — an. 
  
Die General-Kommandos und das Kommando der Großherzoglich hessischen (25.) Divifion 
melden bis zum 1. Oktober an das vorgzesetzte Kriegs-Ministerum die Zahl der im 
Ersatz-Bezirk noch vorhandenen Ueberzähligen — nach Bundesstaaten und nach Waffen- 
gattungen getrennt — beziehungweise ob und in welchem Maße noch Bedarf an Rekruten 
vorhanden und demgemäß die Gewährung von Aushülfe erforderlich ist. 
Zehnter Abschnitt. 
Schiffer- Musterungo-eschäft.“) 
. 74. 
Im Allgemeinen. 
Die Schiffer-Musterungen haben den Zweck, den Schiffahrt treibenden Militärpflichtigen 
der Land-, wie der seemännischen Bevölkerung die Gestellung vor den Ersatz-Behörden zu 
ermöglichen, ohne sie in der Ausübung ihres Berufs während der Dauer ihrer Millitär= 
pflicht erheblich zu beeinträchtigen. 
Es dürfen daher alle Schiffahrt trelbenden Militärpflichtigen auf ihren Wunsch (§.24, 6) 
durch die Clvil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommissionen (F. 61, 3) von der Gestellungspflicht 
beim Musterungs= oder Aushebungs-Geschäft entbunden und bis zu den im Monat 
Jarmar jedes Jahres stattfindenden Schiffer-Musterungen zurückgestellt werden. 
Ueber die erfolgte Zurückstellung wird ihnen seitens genannter Civil-Vorsttzenden eine 
vorläufige Bescheinigung ertheilt. 
  
*) Siehe Anmerkung zu §. 14; Schiffer-Musterungen finden in Bayern nicht statt.
	        
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