1.
2.
O□-
S
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g. 73.
Beendigung der Aushebung.
Mit endgültiger Feststellung der Brigade--Ersatz-Verthellung durch die Ober-Ersatz-Kom-
mission ist das Aushebungs-Geschäft im Infanterie-Brigade-Bezirk beendet.
Der Infanterie-Brigade-K deur reicht sogleich ein Exemplar der endgültig festge-
stellten Brigabe-Ersab- Vertheilung an den kommandirenden General, in Hessen an den
Divisions-Kommandeur ein und gibt außerdem die Zahl der Ueberzähligen — nach
Waffengattungen getrennt — an.
Die General-Kommandos und das Kommando der Großherzoglich hessischen (25.) Divifion
melden bis zum 1. Oktober an das vorgzesetzte Kriegs-Ministerum die Zahl der im
Ersatz-Bezirk noch vorhandenen Ueberzähligen — nach Bundesstaaten und nach Waffen-
gattungen getrennt — beziehungweise ob und in welchem Maße noch Bedarf an Rekruten
vorhanden und demgemäß die Gewährung von Aushülfe erforderlich ist.
Zehnter Abschnitt.
Schiffer- Musterungo-eschäft.“)
. 74.
Im Allgemeinen.
Die Schiffer-Musterungen haben den Zweck, den Schiffahrt treibenden Militärpflichtigen
der Land-, wie der seemännischen Bevölkerung die Gestellung vor den Ersatz-Behörden zu
ermöglichen, ohne sie in der Ausübung ihres Berufs während der Dauer ihrer Millitär=
pflicht erheblich zu beeinträchtigen.
Es dürfen daher alle Schiffahrt trelbenden Militärpflichtigen auf ihren Wunsch (§.24, 6)
durch die Clvil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommissionen (F. 61, 3) von der Gestellungspflicht
beim Musterungs= oder Aushebungs-Geschäft entbunden und bis zu den im Monat
Jarmar jedes Jahres stattfindenden Schiffer-Musterungen zurückgestellt werden.
Ueber die erfolgte Zurückstellung wird ihnen seitens genannter Civil-Vorsttzenden eine
vorläufige Bescheinigung ertheilt.
*) Siehe Anmerkung zu §. 14; Schiffer-Musterungen finden in Bayern nicht statt.