Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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sprucht, muß seine Wünsche rechtzeitig beim Musterungs= oder Aushebungs-Geschäft ent- 
weder selbst oder durch seine Angehörigen (F. 30, 1) zur Sprache bringen. 
Die Bestimmungen des §F. 61 finden sinngemäße Anwendung. 
Für die Entscheidungen sind die allgemeinen Grundsätze maßgebend mit dem Unterschiede, 
daß in den Schiffer-Musterungs-Terminen durch die Ersatz-Kommissionen — im Auftrage 
der Ober-Ersatz-Kommission — endgültige Entscheidungen gefällt werden. Die regel- 
mäßige Reihenfolge (§. 65, 4) ist bei der Aushebung der Schiffahrt treibenden Militär- 
pflichtigen inne zu halten. 
Die Abschlußnummern gelten auch für sie (§. 57, 2). 
Die in der regelmäßigen Reihenfolge auszuhebenden Schiffahrt treibenden Militärpflichtigen 
der Land-Bevölkerung erhalten Urlaubspässe nach Schema 12, sofern sie nicht sogleich 
zu Nachersatzgestellungen Verwendung finden können (§. 76). 
Die auszuhebenden Militärpflichtigen der seemänischen Bevölkerung erhalten nach der 
Aushebung einen kurzen Urlaub zur Ordnung ihrer häuslichen 2c. Angelegenheiten. 
Die Loosungsscheine werden ihnen vorher abgenommen und durch Gestellungs-Ordres ersetzt. 
Die Zahl der auszuhebenden Militärpflichtigen der seemännischen Bevölkerung richtet sich 
nach der Brigade-Ersatz-Vertheilung. 
Reicht die Zahl der Tauglichen nicht aus, um den Bedarf zu decken, so sind aus 
den für Nachersatzgestellungen ausgehobenen Rekruten (§. 76) sogleich die etwa Geeigneten 
zu beordern (C. 51, 7.) 
Ist die Zahl der tauglichen Militärpflichtigen der seemännischen Bevölkerung größer, als 
der Bedarf, so wird, um etwaige Ausfälle in anderen Landwehr-Bataillons-Bezirken aus- 
zugleichen, ein gewisser Prozentsatz (mindestens 5 Prozent) mehr ausgehoben. 
Ueber die Zahl der tauglichen Militärpflichtigen der seemännischen Bevölkerung wird durch 
den Landwehr-Bezirks-K deur dem Infanterie-Brigade-Kommandeur — in der Re- 
gel telegraphisch — Meldung erstattet. 
Dieser bestimmt in gleicher Weise die Zahl der nach dem Brigade-Sammelplatz (6. 80, 8) 
zu stellenden Rekruten. Geht keine Bestimmung über die Zahl ein, wird die ganze 
Zahl der ausgehobenen Mannschaften gestellt. 
  
Alle Ueberzähligen der seemännischen Bevölkerung, sowie die nicht beanspruchten Prozent= 
Mannschaften (Nr. 5) werden — ohne Rücksicht auf da Militärpflichtjiahr — der 
Seewehr zweiter Klasse überwiesen.
	        
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