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sprucht, muß seine Wünsche rechtzeitig beim Musterungs= oder Aushebungs-Geschäft ent-
weder selbst oder durch seine Angehörigen (F. 30, 1) zur Sprache bringen.
Die Bestimmungen des §F. 61 finden sinngemäße Anwendung.
Für die Entscheidungen sind die allgemeinen Grundsätze maßgebend mit dem Unterschiede,
daß in den Schiffer-Musterungs-Terminen durch die Ersatz-Kommissionen — im Auftrage
der Ober-Ersatz-Kommission — endgültige Entscheidungen gefällt werden. Die regel-
mäßige Reihenfolge (§. 65, 4) ist bei der Aushebung der Schiffahrt treibenden Militär-
pflichtigen inne zu halten.
Die Abschlußnummern gelten auch für sie (§. 57, 2).
Die in der regelmäßigen Reihenfolge auszuhebenden Schiffahrt treibenden Militärpflichtigen
der Land-Bevölkerung erhalten Urlaubspässe nach Schema 12, sofern sie nicht sogleich
zu Nachersatzgestellungen Verwendung finden können (§. 76).
Die auszuhebenden Militärpflichtigen der seemänischen Bevölkerung erhalten nach der
Aushebung einen kurzen Urlaub zur Ordnung ihrer häuslichen 2c. Angelegenheiten.
Die Loosungsscheine werden ihnen vorher abgenommen und durch Gestellungs-Ordres ersetzt.
Die Zahl der auszuhebenden Militärpflichtigen der seemännischen Bevölkerung richtet sich
nach der Brigade-Ersatz-Vertheilung.
Reicht die Zahl der Tauglichen nicht aus, um den Bedarf zu decken, so sind aus
den für Nachersatzgestellungen ausgehobenen Rekruten (§. 76) sogleich die etwa Geeigneten
zu beordern (C. 51, 7.)
Ist die Zahl der tauglichen Militärpflichtigen der seemännischen Bevölkerung größer, als
der Bedarf, so wird, um etwaige Ausfälle in anderen Landwehr-Bataillons-Bezirken aus-
zugleichen, ein gewisser Prozentsatz (mindestens 5 Prozent) mehr ausgehoben.
Ueber die Zahl der tauglichen Militärpflichtigen der seemännischen Bevölkerung wird durch
den Landwehr-Bezirks-K deur dem Infanterie-Brigade-Kommandeur — in der Re-
gel telegraphisch — Meldung erstattet.
Dieser bestimmt in gleicher Weise die Zahl der nach dem Brigade-Sammelplatz (6. 80, 8)
zu stellenden Rekruten. Geht keine Bestimmung über die Zahl ein, wird die ganze
Zahl der ausgehobenen Mannschaften gestellt.
Alle Ueberzähligen der seemännischen Bevölkerung, sowie die nicht beanspruchten Prozent=
Mannschaften (Nr. 5) werden — ohne Rücksicht auf da Militärpflichtjiahr — der
Seewehr zweiter Klasse überwiesen.