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Die auf Vorstehendes bezüglichen Paragraphen des Militär-Strafgesetzbuchs sind den
Rekruten nach ihrer Aushebung bei Ertheilung der Urlaubspässe oder Gestellungs-Ordres
in Gegenwart des Landwehr-Bezirks-K deurs oder seines Stellvertreters vorzulesen
und zu erklären.
Bei dieser Gelegenheit ist den Rekruten auch eine Belehrung über ihre Marsch-Ver-
pflegungsgelder zu ertheilen.
. 80.
Gestellung der Rekruten.
. Die Gestellung der Rekruten zur Einstellung in die Truppentheile findet grundsätzlich bei
demjenigen Landwehr-Bataillon statt, in dessen Bezirk sie ausgehoben worden sind.
Ausnahmen dürfen durch den Landwehr-Bezirks-Kommandeur nur dann genehmigt
werden, wenn einem in einen entfernten Bezirk verzogenen Rekruten (S5 79, 2) die
Mittel zur rechtzeitigen Rückkehr thatsächlich fehlen.
In diesem Falle wird er dem Landwehr-Bezirks-Kommandeur des neuen Bezirks
mittelst Auszuges aus der Vorstellungsliste überwiesen und dort unter Anrechnung auf
den Rekrutenbedarf zur Einstellung gebracht. Dem Infanterie-Briga de-Kommandeur wird
hievon Meldung gemacht.
Rekruten, welche sich wegen Krankheit nicht rechtzeitig gestellen können, werd en zu Nach-
ersatzgestellungen verwendet oder bleiben beurlaubt und werden im nächsten Jahre wieder
der Ober-Ersatz-Kommission vorgestellt (§. 49, 6).
Bei nur leichten ungefährlichen Erkrankungen, welche den Marsch gestatten, werden
sie ohne Weiteres ihrem Truppentheil überwiesen, welcher — wenn erforderlich — ihre
Aufnahme in ein Militär-Lazareth veranlaßt.
Rekruten, auf welche nach ihrer Aushebung die Festsetzungen des S. 28, 1 Anwendung
finden, geben ihre Urloubspässe oder Gestellungs-Ordres ab und treten in die Kategorie der
Militärpflichtigen zurück.
Der Landwehr-Bezirks-K deur sorgt für ihre Wiederaufnahme in die Grundlisten.
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Aus nachträglichen Reklamotionsgründen können Rekruten, so lange sie noch nicht in die
Militärverpflegung ausgenommen sind, durch die Ober-Ersatz-Kommission, welche die
Aushebung veranlaßt hat, zurückgestellt werden.
Vorlöufige Zurückstellung von Rekruten von der Einstellung aus Reklamationsgründen