Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Die auf Vorstehendes bezüglichen Paragraphen des Militär-Strafgesetzbuchs sind den 
Rekruten nach ihrer Aushebung bei Ertheilung der Urlaubspässe oder Gestellungs-Ordres 
in Gegenwart des Landwehr-Bezirks-K deurs oder seines Stellvertreters vorzulesen 
und zu erklären. 
Bei dieser Gelegenheit ist den Rekruten auch eine Belehrung über ihre Marsch-Ver- 
pflegungsgelder zu ertheilen. 
  
. 80. 
Gestellung der Rekruten. 
. Die Gestellung der Rekruten zur Einstellung in die Truppentheile findet grundsätzlich bei 
demjenigen Landwehr-Bataillon statt, in dessen Bezirk sie ausgehoben worden sind. 
Ausnahmen dürfen durch den Landwehr-Bezirks-Kommandeur nur dann genehmigt 
werden, wenn einem in einen entfernten Bezirk verzogenen Rekruten (S5 79, 2) die 
Mittel zur rechtzeitigen Rückkehr thatsächlich fehlen. 
In diesem Falle wird er dem Landwehr-Bezirks-Kommandeur des neuen Bezirks 
mittelst Auszuges aus der Vorstellungsliste überwiesen und dort unter Anrechnung auf 
den Rekrutenbedarf zur Einstellung gebracht. Dem Infanterie-Briga de-Kommandeur wird 
hievon Meldung gemacht. 
Rekruten, welche sich wegen Krankheit nicht rechtzeitig gestellen können, werd en zu Nach- 
ersatzgestellungen verwendet oder bleiben beurlaubt und werden im nächsten Jahre wieder 
der Ober-Ersatz-Kommission vorgestellt (§. 49, 6). 
Bei nur leichten ungefährlichen Erkrankungen, welche den Marsch gestatten, werden 
sie ohne Weiteres ihrem Truppentheil überwiesen, welcher — wenn erforderlich — ihre 
Aufnahme in ein Militär-Lazareth veranlaßt. 
Rekruten, auf welche nach ihrer Aushebung die Festsetzungen des S. 28, 1 Anwendung 
finden, geben ihre Urloubspässe oder Gestellungs-Ordres ab und treten in die Kategorie der 
Militärpflichtigen zurück. 
Der Landwehr-Bezirks-K deur sorgt für ihre Wiederaufnahme in die Grundlisten. 
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Aus nachträglichen Reklamotionsgründen können Rekruten, so lange sie noch nicht in die 
Militärverpflegung ausgenommen sind, durch die Ober-Ersatz-Kommission, welche die 
Aushebung veranlaßt hat, zurückgestellt werden. 
Vorlöufige Zurückstellung von Rekruten von der Einstellung aus Reklamationsgründen
	        
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