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konn nur durch den Infanterie-Brigabe-K deur genehmigt werden. Desgleichen vor-
zeitige Einstellung brodloser Rekruten.
. Bei der Gestellung müssen die Rekruten mit ausreichenden Oberkleidern, Stieseln und
zwei Hemden versehen sein.
Wer diese Bekleidungsgegenstände wegen Dürftigkeit nicht beschaffen kann, wendet sich
wegen Beschaffung derselben an den Vorsteher seiner Gemeinde oder des gleichartigen Ver-
bandes, in dessen Bezirk er sich bei der Einberufung aufhält.
Unter dringenden Umständen werden die nothwendigsten Bekleidungsstücke aus den Be-
ständen des nächsten Landwehr-Bataillons genommen.
Nach Rekruten, welche sich im Gestellungstermin ohne Entschuldigung nicht stellen, werden
durch den Landwehr-Bezirks-K deur sofort Nachforschungen angestellt. Er hat die
Pflicht, für die Einleitung eines etwaigen gerichtlichen Verfahrens (§F. 79, 3) zu sorgen.
Die aktive Dienstzeit von Rekruten, welche sich der Gestellung absichtlich entzogen
haben und erst später aufgegriffen und eingestellt werden, wird, wie die der unsicheren
Dienstpflichtigen, berechnet (F. 7, 2).
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Entlassung.
Soldaten, welche aus dem aktiven Dienst entlassen werden, treten zum Beurlaubtenstande,
oder sofern sie ihrer Dienstpflicht (§K. 5, 2) bereits vollständig genügt haben und sich
noch im wehrpflichtigen Alter befinden, zum Landsturm über.
Soldaten, welche während der Erfüllung ihrer aktiven Dienstpflicht dienstunbrauchbar
werden oder vor Erfüllung derselben als unausgebildet zur Entlassung kommen, sind zur
Disposition der Ersatz-Behörden zu entlassen.
K. M. G. §s. 52.
Die Entlassung wird wird durch den kommandirenden General, bei Marinemannschaften
durch den Chef der Kaiserlichen Admiralität verfügt.
Die zur Disposition der Ersatz-Behörden entlassenen Soldaten gehhren zu den Mann-
schaften des Beurlaubtenstandes.
R. M. O. 8. 54 und s. 56.
Sie sind den Bestimmungen im dritten Abschnitt des Militäͤr-Strafgesetzbuchs vom
20. Juui 1872 über unerlaubte Entfernung und Fahnenflucht, und den Bestimmungen