Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

einer anderen dem Gemeinwesen zu Gute kommenden Thätigkeit besonders 
auszeichnen, 
b) kunstverständige oder mechanische Arbeiter, welche in der Art ihrer Thätigkrit 
Hervorragendes leisten. 
) zu Kunstleistungen angestellte Mitglieder landesherrlicher Bühnen. 
Personen, welche auf eine derartige Berücksichtigung Anspruch machen, haben ihrer 
Meldung die erforderlichen amtlich beglaubigten Zeugnisse beizufügen. Dieselben sind 
nur einer Prüfung in den Elementar-Kenntnissen zu unterwerfen, nach deren Ausfall die 
Ersatz-Behörde dritter Instanz entscheidet, ob der Berechtigungs-Schein zu ertheilen ist 
oder nicht. 
7. Militärpflichtige, welche auf Grund der Bestimmung des §F. 30, 2. f. zurückgestellt 
worden sind, dürfen — mit Genehmigung der Ersatz-Behörden dritter Instinz — während 
der Dauer der Zurückstellung (SI 27, 4b.) die Berechtigung zum einjährigen Dienst 
nachträglich nachsuchen. 
Weitere Ausnahmen können nur in vereinzelten Fällen in der Ministerial-Instanz ge- 
nehmigt werden. 
g. 90. 
Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung durch Schul-Zeugnisse. 
Schema 17. 1. Diejenigen Lehr-Anstalten, welche gültige Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für 
den einjährig-freiwilligen Dienst ausstellen dürfen, werden durch den Reichskanzler aner- 
kannt und klassifizirt. 
2. Dabei sind folgende Lehr-Anstalten zu unterscheiden: 6 
a) solche, bei welchen der einjährige erfolgreiche Besuch der zweiten Klasse zur 
Darlegung der wissenschaftlichen Befähigung genügt, 
b) solche, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der ersten Klasse nöthig ist, 
P) solche, bei welchen das Bestehen der Entlassungs-Prüfung gefordert wird, 
d) solche, für welche besondere Bedingungen festgestellt werden. 
In Bayern dürfen gültige Zeugnisse über die wissenschoftliche Befähigung für den 
einjährig-freiwilligen Dienst ausstellen: 
a) die humanistischen Gymnasien, bei welchen der erfolgreiche Besuch der ersten
	        
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