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Gymnasialklasse, und die Realgymnasien, bei welchen der erfolgreiche Besuch
des dritten Kurses zur Darlegung der wissenschaftlichen Befähigung genügt, —
b) —
P) Lehranstalten, bei welchen das Bestehen der Entlassungsprüfung gefordert wird:
Die Industrieschulen, die Kreis-Gewerb= und die vollständigen Gewerbschulen,
die Schullehrer-Seminarien, die Central-Thier-Arznei-Schule, die Landwirth-
schaftliche Centralschule Weihenstephan und die Kreislandwirthschafts-Schule zu
Lihtenhof;
d) Lehranstalten, für welche besondere Bedingungen gestellt sind:
Die höhere Handelsschule des Augsburger Handelsvereins.
Die jeweilig erfolgte Anerkennung solcher Lehranstalten wird durch das Centralblatt für
das Deutsche Reich, für Bayern durch das Gesetz= und Verordnungsblatt veröffentlicht.
. Reife-Zeugnisse für die Universität und die denselben gleichgestellten Hochschulen, dann
die Reife-Zeugnisse für die dritte oder vierte Klasse der humanistischen und für den
fünften oder sechsten Curs der Realgymnasien machen die Beibringung der nach Schema
17 auszustellenden Zeugnisse entbehrlich.
Der erfolgreiche Besuch der dritten Klasse des bayerischen, der zweiten Klasse der übrigen
deutschen Kadetten-Korps genügt zum Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung.
4. Die Prüfungs-Kommission prüft die Gültigkeit der Zeugnisse und ertheilt, sofern gegen
dieselben nichts einzuwenden, den Berechtigungs-Schein.
K. 91.
Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung durch Prüfung.
Wer die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst durch eine
Prüfung nachweisen will, hat sich auf Vorladung der Prüfungs-Kommission persbnlich
im Prüfungstermin einzufinden.
Alljährlich finden zwei Prüfungen stott, die eine im Frühjahr, die andere im Herbst.
Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung muß für die Frühjahrsprüfung spätestens
bis zum 1. Februar, für die Herbstprüfung spätestens bis zum 1. August angebracht
werden.
Ueber die Prüfung selbst und deren Wiederholung s. Anlage 2.
Anlage 2.