Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Gymnasialklasse, und die Realgymnasien, bei welchen der erfolgreiche Besuch 
des dritten Kurses zur Darlegung der wissenschaftlichen Befähigung genügt, — 
b) — 
P) Lehranstalten, bei welchen das Bestehen der Entlassungsprüfung gefordert wird: 
Die Industrieschulen, die Kreis-Gewerb= und die vollständigen Gewerbschulen, 
die Schullehrer-Seminarien, die Central-Thier-Arznei-Schule, die Landwirth- 
schaftliche Centralschule Weihenstephan und die Kreislandwirthschafts-Schule zu 
Lihtenhof; 
d) Lehranstalten, für welche besondere Bedingungen gestellt sind: 
Die höhere Handelsschule des Augsburger Handelsvereins. 
Die jeweilig erfolgte Anerkennung solcher Lehranstalten wird durch das Centralblatt für 
das Deutsche Reich, für Bayern durch das Gesetz= und Verordnungsblatt veröffentlicht. 
. Reife-Zeugnisse für die Universität und die denselben gleichgestellten Hochschulen, dann 
die Reife-Zeugnisse für die dritte oder vierte Klasse der humanistischen und für den 
fünften oder sechsten Curs der Realgymnasien machen die Beibringung der nach Schema 
17 auszustellenden Zeugnisse entbehrlich. 
Der erfolgreiche Besuch der dritten Klasse des bayerischen, der zweiten Klasse der übrigen 
deutschen Kadetten-Korps genügt zum Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung. 
4. Die Prüfungs-Kommission prüft die Gültigkeit der Zeugnisse und ertheilt, sofern gegen 
dieselben nichts einzuwenden, den Berechtigungs-Schein. 
K. 91. 
Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung durch Prüfung. 
Wer die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst durch eine 
Prüfung nachweisen will, hat sich auf Vorladung der Prüfungs-Kommission persbnlich 
im Prüfungstermin einzufinden. 
Alljährlich finden zwei Prüfungen stott, die eine im Frühjahr, die andere im Herbst. 
Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung muß für die Frühjahrsprüfung spätestens 
bis zum 1. Februar, für die Herbstprüfung spätestens bis zum 1. August angebracht 
werden. 
Ueber die Prüfung selbst und deren Wiederholung s. Anlage 2. 
Anlage 2.
	        
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