Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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S 
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— 86 — 
& 92. 
Geschäftsordnung der Prüfungs-Kommission. 
Die Prüfungs-Kommissionen bestehen aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern. 
Ordentliche Mitglieder sind: 
a) zwei Stabs-Offiziere oder Hauptleute, 
b) der Civil-Vorsitzende der Ober-Ersatz-Kommission, in deren Bezirk die Prüfungs- 
Kommission ihren Sitz hat, und ein zweites Mitglied aus dem Ressort der 
Civil-Verwaltung. 
Außerordentliche Mitglieder sind die zur Abhaltung der Prüfungen heranzuzlehenden 
Lehrer einer höheren Lehranstalt. 
Die Ernennung der unter 2, a. genannten ordentlichen Mitglieder erfolgt durch das Ge- 
neral-Kommando, des zweiten Civil-Mitgliedes durch das Präsidium derjenigen Kreisre- 
gierung, an deren Sitz die Prüfungs-Kommission besteht; letzteres hat auch über die 
Berufung der außerordentlichen Mitglieder, sowie über Zuweisung eines Büreaubeamten 
die erforderlichen Anordnungen zu treffen. 
Der Civil-Vorsitzende der Ober-Ersatz-Kommission führt den Vorsitz der Prüfungs- 
Kommission und regelt die Geschäfte. 
Die Festsetzungen über Entscheidungen der Prüfungs-Kommission sind in der Anlage 2 
enthalten. · 
.Zur Ausfertigung der Berechtigungs-Scheine bedarf es nur der Unterschrift des Vor- 
sitzenden und eines militärischen Mitgliedes. 
g. 93. 
Pflichten der zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten. 
. Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten können sich auf Grund ihres Berech- 
tigungs-Schemes den Truppentheil, bei welchem sie ihrer aktiven Dienstpflicht genügen 
wollen, wählen. Ausnahmen s.# . 94, 3. 
W. G. . 17. 
Beim Eintritt in das militärpflichtige Alter haben sich die zum einjährig-freiwilligen 
Dienst Berechtigten, sofern sie nicht berelts vorher zum aktiven Dienst eingetreten sind, 
bei der Ersatz-Kommission ihres Gestellungsortes schriftlich oder mündlich zu melden und
	        
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