d
5
S
—
— 86 —
& 92.
Geschäftsordnung der Prüfungs-Kommission.
Die Prüfungs-Kommissionen bestehen aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern.
Ordentliche Mitglieder sind:
a) zwei Stabs-Offiziere oder Hauptleute,
b) der Civil-Vorsitzende der Ober-Ersatz-Kommission, in deren Bezirk die Prüfungs-
Kommission ihren Sitz hat, und ein zweites Mitglied aus dem Ressort der
Civil-Verwaltung.
Außerordentliche Mitglieder sind die zur Abhaltung der Prüfungen heranzuzlehenden
Lehrer einer höheren Lehranstalt.
Die Ernennung der unter 2, a. genannten ordentlichen Mitglieder erfolgt durch das Ge-
neral-Kommando, des zweiten Civil-Mitgliedes durch das Präsidium derjenigen Kreisre-
gierung, an deren Sitz die Prüfungs-Kommission besteht; letzteres hat auch über die
Berufung der außerordentlichen Mitglieder, sowie über Zuweisung eines Büreaubeamten
die erforderlichen Anordnungen zu treffen.
Der Civil-Vorsitzende der Ober-Ersatz-Kommission führt den Vorsitz der Prüfungs-
Kommission und regelt die Geschäfte.
Die Festsetzungen über Entscheidungen der Prüfungs-Kommission sind in der Anlage 2
enthalten. ·
.Zur Ausfertigung der Berechtigungs-Scheine bedarf es nur der Unterschrift des Vor-
sitzenden und eines militärischen Mitgliedes.
g. 93.
Pflichten der zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten.
. Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten können sich auf Grund ihres Berech-
tigungs-Schemes den Truppentheil, bei welchem sie ihrer aktiven Dienstpflicht genügen
wollen, wählen. Ausnahmen s.# . 94, 3.
W. G. . 17.
Beim Eintritt in das militärpflichtige Alter haben sich die zum einjährig-freiwilligen
Dienst Berechtigten, sofern sie nicht berelts vorher zum aktiven Dienst eingetreten sind,
bei der Ersatz-Kommission ihres Gestellungsortes schriftlich oder mündlich zu melden und