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unter Vorlegung ihres Berechtigungs-Scheines ihre Zurückstellung von der Aushebung zu
beantragen.
Sie werden hierauf durch die Ersatz-Kommission bis zum 1. Oktober ihres vierten Mi-
litsrpflichtjahres zurückgestellt, wodurch deren früherer Diensteintritt nicht ausgeschlossen ist.
Die verfügte Zurückstellung wird auf dem Berechtigungs-Schein vermerkt.
Während der Dauer der Zurückstellung findet die Festsetzung des S. 27, 6 An-
wendung.
Eine weitere Zurückstellung durch die Ersatz-Kommission bis zu der im §. 27, 4, c.
angegebenen Dauer ist nur ausnahms welse zulässig. «
Slemußtechtzeitig"belderjenigenErsatz-Kommissionnachgefuchtwerden,welchedle
erste Zurückstellung verfügt hat.
Wer den Zeitraum der ihm gewährten Zurückstellung verstreichen läßt, ohne sich zum
Dienstantritt zu melden, verliert die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst. Die-
selbe darf nur ausnahmsweise durch die Ersatz-Behörde dritter Instanz wieder verliehen
werden, welche der unter Nr. 4 bezeichneten Ersatz-Kommission vorgesetzt ist.
R. M. C. s. 14.
Ueber das Erlöschen der bewilligten Zurückstellung bei Eintritt einer Mobilmachung
siehe &. 27, 8.
tZum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigte, welche nach Ertheilung dieser Berechtigung
wegen strafbarer Handlungen verurtheilt werden, die, wenn sie während ihrer aktiven
Dienstzeit begangen, ihre Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes zur Folge
gehabt haben würden, verlieren durch Entscheidung der Ersatz-Behörden dritter Instanz
die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst (§. 8, 2).
. Werden zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigte reklamirt, so erfolgt die Entscheidung
nach den allgemein gültigen Grundsätzen (F. 31).
g. 94.
Meldung Einjährig-Freiwilliger zum Diensteintritt.
Der Dlensteintritt Einjährig-Freiwilliger findet alljährlich bei der Infanterie und den Jägern
am 1. April und 1. Oktober, bei dem Train am 1. November, bei den übrigen Waffen-
Gattungen am 1. Oktober statt.
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