Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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b) Bei Reisen von 
Haltestellen aus. 
e) Fulr Kiuder. 
Erstattung von 
Personengeld. 
zwei Stationen auf dem Kurse gelegenen Orte (Zwischenorte) genommen werden, 
kommt, gleichviel, ob sich in diesem Zwischenorte eine Postanstalt befindet, oder 
nicht, das Personengeld nach der wirklich zurückzulegenden Kilometerzahl, minde- 
stens jedoch der Betrag von 30 Pf., zur Erhebung. 
V. Für die Beförderung von Haltestellen ab wird, sofern die dort zugehenden 
Personen sich nicht etwa einen Platz von der vorliegenden Station ab gesichert 
haben, das Personengeld nach Maßgabe der wirklichen Entfernung bis zur nächsten 
Station, oder, wenn die Reisenden schon vorher an einem Zwischenorte abgehen, 
bis zu diesem erhoben. In jedem Falle kommt jedoch mindestens der Betrag 
von 30 Pf. zur Erhebung. 
VI. Wollen an Haltestellen zugegangene Personen mit derselben Post von 
der nächsten Station ab weiter befördert werden, so haben sie dort den Platz für 
die weitere Reise zu lösen. 
VII. Für ein Kind in dem Alter unter und bis zu drei Jahren wird 
Personengeld nicht erhoben. Das Kind darf jedoch keinen besonderen Wagenplatz 
einnehmen, sondern muß auf dem Schooße einer erwachsenen Person, unter deren 
Obhut es reist, mitgenommen werden. 
vmm Für ein Kind in dem Alter von mehr als drei Jahren ist das volle 
Personengeld zu erheben, und ein besonderer Platz zu bestimmen. Nehmen jedoch 
Familien einen der abgeschlossenen Wagenräume oder auch nur eine Sitzbank ganz 
ein, so kann ein Kind bis zu dem Alter von 8 Jahren unentgeltlich, zwei Kinder 
aber können für das Personengeld für nur eine Person befördert werden, in- 
sofern die betreffenden Personen mit den Kindern sich auf die von ihnen bezahlten 
Sitzplätze beschränken. Diese Vergünstigung kann nur für den Hauptwagen un- 
bedingt, für Beiwagen aber nur insoweit zugestanden werden, als auf Beibehal- 
tung der ursprünglichen Plätze zu rechnen ist. 
. 49. 
1 Die Erstattung von Personengeld an die Reisenden findet stets statt, 
wenn die Postanstalt die durch die Annahme des Reisenden eingegangene Ver- 
bindlichkeit ohne dessen Verschulden nicht erfüllen kann. Die Erstattung von 
Personengeld soll auch dann zulässig sein, wenn der Reisende an der Benutzung
	        
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