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In dringenden Fällen darf eine außerterminliche Musterung, und eine auf das Ergebniß
derselben begründete Entscheidung der Ober-Ersatz-Kommission herbeigeführt werden.
Die Ober-Ersatz-Kommission entscheidet nach den allgemeln gültigen Grundsätzen.
Findet sie einen von den Truppen abgewiesenen Freiwilligen tauglich, so wird er für
eine bestimmte Waffengattung bezeichnet und muß von jedem Teuppenthel derselben an-
genommen werden.
Wer für den Dienst zu Pferde bezeichnet ist, aber nicht die Mittel hlerzu hat, muß
auch bei der Infanterie angenommen werden.
. Ergiebt sich bei der Meldung von Freiwilligen zum Diensteintritt, baß. sie moralisch nicht
mehr würdig sind ( . 93, 6), als Einjährig-Freiwillige zu dienen, so wird ihnen der
Berechtigungs-Schein abgenommen und dem General-Kommando mit bezüglichem Bericht
eingereicht.
Dieses tritt mit der Civil-Behörde dritter Instanz, in deren Bezirk der Freiwillige
gestellungspflichtig ist, beziehungsweise sein würde, wenn er sich bereits im militärpflichtigen
Alter befände, in Verbindung.
Wird die Berechtigung entzogen, ist zugleich über die eventuelle sofortige Einstellung
zum dreijährigen Dienst Bestimmung zu treffen.“)
Wird der Truppentheil, in welchem ein Einjährig-Freiwilliger dient, in Friedenszeiten
in eine andere Garnison verlegt, so wird der Freiwillige auf seinen Wunsch zu einem in
der Garnison oder in der Nähe derselben verbleibenden Truppentheil versetzt.
Ein Freiwilliger, welchem die Mittel zu seinem Unterhalt fehlen, darf ausnahmsweise
mit Genehmigung des General-Kommandos in die Verpflegung des Truppentheils unter
Anrechmig auf den Etat aufgenommen werden.
Fünfzehnter Abschnitt.
Ersatz-Geschäft im friege.
g. 96.
Organisation des Ersatz-Wesens.
1. Nach Eintritt einer Mobilmachung treten an die Stelle des General-Kommandos und
* r Ju Sachsen entscheider hierüber die Oher-Rekrutirunge-Behörde, in Würltemherg der Ober-Rekrultirungs-Rath.
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