Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

W. O. — 89 — 
□O 
(· 
10. 
11 
In dringenden Fällen darf eine außerterminliche Musterung, und eine auf das Ergebniß 
derselben begründete Entscheidung der Ober-Ersatz-Kommission herbeigeführt werden. 
Die Ober-Ersatz-Kommission entscheidet nach den allgemeln gültigen Grundsätzen. 
Findet sie einen von den Truppen abgewiesenen Freiwilligen tauglich, so wird er für 
eine bestimmte Waffengattung bezeichnet und muß von jedem Teuppenthel derselben an- 
genommen werden. 
Wer für den Dienst zu Pferde bezeichnet ist, aber nicht die Mittel hlerzu hat, muß 
auch bei der Infanterie angenommen werden. 
. Ergiebt sich bei der Meldung von Freiwilligen zum Diensteintritt, baß. sie moralisch nicht 
mehr würdig sind ( . 93, 6), als Einjährig-Freiwillige zu dienen, so wird ihnen der 
Berechtigungs-Schein abgenommen und dem General-Kommando mit bezüglichem Bericht 
eingereicht. 
Dieses tritt mit der Civil-Behörde dritter Instanz, in deren Bezirk der Freiwillige 
gestellungspflichtig ist, beziehungsweise sein würde, wenn er sich bereits im militärpflichtigen 
Alter befände, in Verbindung. 
Wird die Berechtigung entzogen, ist zugleich über die eventuelle sofortige Einstellung 
zum dreijährigen Dienst Bestimmung zu treffen.“) 
Wird der Truppentheil, in welchem ein Einjährig-Freiwilliger dient, in Friedenszeiten 
in eine andere Garnison verlegt, so wird der Freiwillige auf seinen Wunsch zu einem in 
der Garnison oder in der Nähe derselben verbleibenden Truppentheil versetzt. 
Ein Freiwilliger, welchem die Mittel zu seinem Unterhalt fehlen, darf ausnahmsweise 
mit Genehmigung des General-Kommandos in die Verpflegung des Truppentheils unter 
Anrechmig auf den Etat aufgenommen werden. 
Fünfzehnter Abschnitt. 
Ersatz-Geschäft im friege. 
g. 96. 
Organisation des Ersatz-Wesens. 
1. Nach Eintritt einer Mobilmachung treten an die Stelle des General-Kommandos und 
* r Ju Sachsen entscheider hierüber die Oher-Rekrutirunge-Behörde, in Würltemherg der Ober-Rekrultirungs-Rath. 
12“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.