Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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der Infanterie-Brigade-Kommandos die gleichnamigen stellvertretenden Behörden mit 
gleichen Befugnissen. 
Das Aushebungs-Geschäft wird mit dem Musterungs-Geschäft vereinigt. 
Ist nach der Kriegslage in irgend einem Bezirk die regelmäßige Abhaltung des Ersatz- 
Geschäfts nicht angängig, so sind durch das stellvertretende General -Kommando") ver- 
mittelst öffentlicher Bekanntmachung die Wehrpflichtigen der zur Musterung oder Einbe- 
rufung bestimmten Altersklassen nach anderen außerhalb des gefährdeten Bezirkes gelegenen 
Orten zu beordern. 
Die Mittel hierzu sind ihnen im Bedarfsfalle nach den für Rekruten gültigen 
Bestimmungen von den Gemeinden oder gleichartigen Verbänden vorschußweise zu ge- 
währen. 
8. 96. 
Wehrpflicht im Kriege. 
Ueber die Dienstpflicht im Kriege s. C. 18. 
Die Ersatz-Reservisten erster Klasse (§. 13) müssen der Einberufung sofort Folgze leisten. 
Für den Fall der Zuwiderhandlung finden die auf die Personen des Beurlaubtenstandes 
bezüglichen Vorschriften im dritten Abschnitt des Militkr-Strafgesetzbuchs vom 20. Jum 
1872 auf sie Anwendigung. 
N. M. C. 5. 69, 5. , . 
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erster Klasse hinsichtlich ihrer Tauglichkeit ärztlich untersucht. 
Beim Mangel an Militärärzten ist der Bezirksarzt (Kreisphysikus) zur Vertretung 
heranzuziehen. 
. Die Heranziehung der Ersatz-Reservisten zweiter Klasse zur Ergänzung des Heeres erfolgt 
aus Grund Kaiserlicher, für Bayern auf Grund Königlicher Verordnung. 
Auf Grund solcher Verordnung wird öffentlich bekannt gemacht, welche Altersklassen 
zunächst zur Einziehung gelangen. 
Vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an unterliegen die Ersatz-Reservisten zweiter 
Klasse der bezeichneten Altersklassen den Vorschriften über die Militärpflichtigen. 
R. M. G. §. 27. 
½ In Sachsen durch das Kriege-Ministerinm.
	        
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