Object: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Anzeigepflicht. 
Betriebs- 
räume (Lage). 
Ausgänge. 
Türen. 
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§ 2. 
1 Die Gewerbetreibenden, die sich mit der Be= oder Verarbeitung von Zelluloid befassen 
wollen, haben hiervon vor dem Beginn des Betriebes der Distriktspolizeibehörde, in München 
dem Stadtmagistrat, Anzeige zu erstatten. Die gleiche Anzeige haben innerhalb 14 Tagen 
vom Erlaß dieser Vorschriften ab diejenigen Gewerbetreibenden zu erstatten, welche zur Zeit 
sich mit der Be= oder Verarbeitung von Zelluloid befassen. 
I1 Diese Anzeigen sind ohne Verzug dem zuständigen Gewerberat zu übermitteln. 
II. Vorschriften für Anlagen zur Herstellung von Zelluloidwaren, in deren Betriebsräumen 
drei oder mehr Gehilfen, Lehrlinge oder sonstige Arbeiter beschäftigt oder mehr als 
50 kg Zelluloid gleichzeitig be= oder verarbeitet oder (einschließlich des Rohmaterials, 
der Erzeugnisse und des Abfalls) aufbewahrt werden. 
§ 3. 
! Die Räume, in denen Zelluloid be= oder verarbeitet wird, dürfen sich unter eben- 
solchen Räumen oder unter anderen bewohnten oder zum dauernden Aufenthalt von Menschen 
bestimmten Räumen nur dann befinden, wenn jedes höher liegende Geschoß wenigstens 
einen gesicherten Rückzugsweg besitzt, der bei einem Brand in einer Zelluloid-Betriebsstätte 
nicht gefährdet werden kann. Als solcher Rückzugsweg gilt auch eine im Freien an allen 
Geschoßen vorbeiführende Nottreppe. 
II In neuen Betriebsstätten dürfen die Räume, in denen Zelluloid be= oder verarbeitet 
wird, nicht unter Wohnungen eingerichtet werden. " 
* 
1 Jeder Betriebsraum muß mit mindestens zwei nach verschiedenen Seiten gelegenen 
Ausgängen versehen sein, von denen aus man entweder ins Freie oder zu einer feuer- 
sicheren Treppe in einem massiven und rauchsicher abgeschlossenen Treppenhause gelangen 
kann. Die Ausgänge sind mit deutlich sichtbarer Aufschrift zu kennzeichnen. 
II Räume, die im gleichen Gebäude neben den Betriebsstätten liegen und zum dauernden 
Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, müssen wenigstens mit einem Rückzugswege, der 
bei einem Brande in den Betriebsstätten nicht gefährdet werden kann, versehen sein; sie 
müssen von den Betriebsstätten durch eine massive, mindestens einen Stein starke, öffnungs- 
lose, beiderseits verputzte Wand getrennt sein. 
§ 5. 
1 Alle Arbeitsräume sind mit unverbrennlichen, nach außen aufschlagenden, während des 
Betriebs unversperrten und selbsttätig schließenden Türen zu versehen; bei derzeit bereits 
bestehenden Anlagen werden ebensolche feuersichere Türen zugelassen.
	        
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