Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Anlage 2. zu §. 91. 
Prüfungs-Ordnung 
zum einjährig-freiwilligen Dienst. 
I. Gegenstände der Prüfung. 
1. 
Die zur Prüfung Zugelassenen werden in Sprachen und in Wissenschaften geprüst. 
Ausnahmen siehe §. 89 6. 
Die sprachliche Prüfung erstreckt sich, neben der deutschen, auf zwei fremde Sprachen, 
wobei dem Examinanden die Wahl gelassen wird zwischen dem Lateinischen, Griechischen, Fran- 
zösischen und Englischen. 
Die wissenschaftliche Prüfung umfaßt Geographie, Geschichte, deutsche Literatur, 
Mathematik und Naturwissenschaften. « 
s2. 
Hinsichtlich der einzelnen Prüsungsgegenstände werden nachstehende Anforderungen gestellt. 
a. Sprachen. 
In der deutschen Sprache muß der Examinand die erforderliche Uebung 
und Gewandbtheit besitzen, um sich, mündlich und schriftlich, ohne grammatikalische 
oder logische Fehler, so auszudrücken, wie man es von einem jungen Manne seines 
Alters, der auf Bildung Anspruch macht, verlangen kann. 
In den beiden alten Sprachen genügt, insofern in denselben nach K. 1 
geprüft wird, die Kenntniß der Hauptregeln aus der Kasus-, Tempus= und Modus- 
lehre, dle Fähigkeit, einen leichteren Abschnitt aus einem Prosaiker (Julius Caesar, 
Cicero, Livius, KNenophon)), sowie leichtere Dichterstellen im epischen Versmaß, 
mit Aushülfe für einzelne seltener vorkommende Vokabeln, sonst aber mit Sicherheit 
und Geläufigkeit zu übersetzen, auch über die vorkommenden Formen und die ein- 
schlagenden grammatikalischen Regeln Auskunft zu geben. Daneben wird für das
	        
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