Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

W. O. — 141 — 
a) in der Anfertigung eines deutschen Aufsatzes über ein Thema allgemeinen und 
naheliegenden Inhalts (beispielsweise ein Sprüchwort, eine Sentenz, eine Erzählung 
aus der Geschichte), oder über Gegenstände des öffentlichen Verkehrs (z. B. Eisen- 
bahnen, Post)), der Landwirthschaft, des Handels, der Industrie und dergleichen; 
b) in zwei schriftlichen Uebersetzungen in fremde Sprachen nach Wahl des Erami- 
nanden (F. 4); 
P) in der Lösung einer Aufgabe aus der Arithmettk. 
Für den deutschen Aufsatz erhält der Examinand 3 Aufgaben verschiedenartigen In- 
halts, unter denen ihm die Auswahl überlassen bleibt. 
K. 5. 
Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung werden durch den Clvil-Vorsitzenden gestellt, 
der bei Auswahl der Aufgaben die Mitwirkung der übrigen Kommissionsmitglieder iu Anspruch 
zu nehmen und ihre Vorschläge zu berücksichtigen hat. 
Sofern der Vorsitzende die Aufgaben der Eraminanden nicht selbst, sondern durch den 
die Ausarbeitung derselben kontrolirenden Offizier oder Lehrer mittheilt, hat er sie diesem 
versiegelt zu übergeben. Das Siegel darf erst beim Beginn der schriftlichen Prüfung gedffnet 
werden. 
*15, 
Die schriftliche Prüfung findet unter Klaufur statt. Zur Anfertigung des deutschen 
Aufsatzes sind den Examinanden vier Stunden, für die im F. 4 unter b. und c. gedachten 
drei Arbeiten je eine Stunde zu gewähren. Die Benutzung von Hülfsmitteln und Versuche 
zu Täuschungen haben die Ausschließung von der Prüfung zur Folge. 
S. 7. 
Die bei der schriftlichen Prüfung gelieferten Arbeiten werden durch den Civil-Vor- 
sitzenden zur Beurtheilung an die einzelnen Kommissionsmitgllieder vertheilt, und zwar vorzugs- 
weise an diejenigen, denen die mündliche Prüfung in den betreffenden Gegenständen obliegt. 
Das Resultat ist unter Vorlegung der gelieferten Prüfungsarbeiten der Kommission vorzutragen. 
Die den einzelnen Arbeiten zu erthellenden Censuren werden nöthigenfalls durch Majoritäts= 
beschluß festgestellt. 
Es steht jedem Kommissionsmitgliede zu, die Einsicht sämmtlicher Prüfungsarbeiten 
zu verlangen.
	        
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