W. O. — 143 —
einzelnen Gegenständen ungenügend ausgefallen ist, erthellt werden, sofern ber betreffende Exami-
nand in anderen Gegenständen mehr als genügend bestanden hat und sofern die Kommission
nach dem Gesammtresultat der Prüfung der Ueberzeugung ist, daß der Examinand nach seinen
Kenntnissen und selner Intelligenz den erforderlichen Grad allgemeiner Bildung besitzt.
Ist die Prüfung jedoch in drei Prüfungsgegenständen (jede Sprache als hesonderer
Prüfungsgegenstand berechnet) ungenügend ausgefallen, so darf der Berechtigungsschein nicht
ertheilt werden.
g. 13.
Die Prüfungs-Kommission trifft ihre Entscheidung durch Majoritätsbeschluß.
An demselben dürfen nur diejenigen Mitglieder theilnehmen, welche der mündlichen
Prüfung ohne Unterbrechung beigewohnt haben. Bei Stimmenglelchheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden.
*-'i
Den Examinanden ist sofort nach Beschlußfassung der Kommission zu eröffnen, ob sie
bestanden haben oder nicht.
Die Entscheidung der Prüfungs-Kommission ist eine endgültige; ein Rekurs gegen
bieselbe findet nicht statt.
g. 16.
Die Berechtigungsscheine sind den Examinanden, welche bestanden haben, möglichst
bald zuzufertigen.
g. 16.
Examinanben, welche nicht bestanden haben, dürfen sich wiederholt zur Prüfung melden,
vorausgesetzt, daß dieselbe noch vor dem 1. April des Kalenderjahres, in welchem sie das 20
Lebensjahr vollenden, abgehalten werden kann.
Mit dieser Maßgabe darf die Prüfung mehrmals wiederholt werden. Sie erstreckt
sich in jedem Falle nicht blos auf diejenigen Gegenstände, in denen der Examinand bei der
vorhergehenden Prüfung hinter den Anforderungen zurückgeblieben ist, sondern auf sämmtliche
Prüfungsgegenstände der §§. 1 und 2.
10