Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

W. O. — 143 — 
einzelnen Gegenständen ungenügend ausgefallen ist, erthellt werden, sofern ber betreffende Exami- 
nand in anderen Gegenständen mehr als genügend bestanden hat und sofern die Kommission 
nach dem Gesammtresultat der Prüfung der Ueberzeugung ist, daß der Examinand nach seinen 
Kenntnissen und selner Intelligenz den erforderlichen Grad allgemeiner Bildung besitzt. 
Ist die Prüfung jedoch in drei Prüfungsgegenständen (jede Sprache als hesonderer 
Prüfungsgegenstand berechnet) ungenügend ausgefallen, so darf der Berechtigungsschein nicht 
ertheilt werden. 
g. 13. 
Die Prüfungs-Kommission trifft ihre Entscheidung durch Majoritätsbeschluß. 
An demselben dürfen nur diejenigen Mitglieder theilnehmen, welche der mündlichen 
Prüfung ohne Unterbrechung beigewohnt haben. Bei Stimmenglelchheit entscheidet die Stimme 
des Vorsitzenden. 
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Den Examinanden ist sofort nach Beschlußfassung der Kommission zu eröffnen, ob sie 
bestanden haben oder nicht. 
Die Entscheidung der Prüfungs-Kommission ist eine endgültige; ein Rekurs gegen 
bieselbe findet nicht statt. 
g. 16. 
Die Berechtigungsscheine sind den Examinanden, welche bestanden haben, möglichst 
bald zuzufertigen. 
g. 16. 
Examinanben, welche nicht bestanden haben, dürfen sich wiederholt zur Prüfung melden, 
vorausgesetzt, daß dieselbe noch vor dem 1. April des Kalenderjahres, in welchem sie das 20 
Lebensjahr vollenden, abgehalten werden kann. 
Mit dieser Maßgabe darf die Prüfung mehrmals wiederholt werden. Sie erstreckt 
sich in jedem Falle nicht blos auf diejenigen Gegenstände, in denen der Examinand bei der 
vorhergehenden Prüfung hinter den Anforderungen zurückgeblieben ist, sondern auf sämmtliche 
Prüfungsgegenstände der §§. 1 und 2. 
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