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g. 17.
Bei jeder Prüfung wird ein von sämmtlichen Mltgliedern der Kommission zu untr=
zeichnendes Protokoll aufgenommen, aus welchem namentlich hervorgehen muß:
1. welche Mitglieder der Kommission mitgewirkt haben;
2. welche (nach ihrem vollständigen Namen, Wohnort und Geburtstag zu bezeichnende)
Examinanden geprüft worden sind;
3. welche derselben die Prüfung bestanden und welche sie nicht bestanden haben.
Zweiter Theil.
Kontrol-Ordnung.
Erster Abschnitt.
Organisation der Kontrole.
8. 1
Im Allgemeinen.
. Die Kontrole hat den Zweck, die Erfüllung der militärischen Pflichten der nicht zum aktiven
Heere gehörigen Wehrpflichtigen (F. 5, 2) zu beaussichtigen.
Sie wird einestheils durch die Ersatz-Behörden, anderentheils durch die Landwehr-Behörden
unter theilwelser Mitwirkung der Civil-Behörden ausgeübt.
Der Kontrole durch die Ersatz-Behörden unterliegen die Wehrpflichtigen nach näherer Be-
stimmung der Ersatz-Ordnung von dem Eintritt in das militärpflichtige Alter ab bis zu
erfolgten endgültigen Entscheidung über ihr Dienstverhältniß.
Im Uebrigen tritt die Kontrole der Landwehr-Behörden ein. Sie wird, soweit sie
ohne Mitwirkung der Civil-Behörden erfolgt, durch die Landwehr-Ordnung geregelt.
Soweit sie unter Mitwirkung der Civll-Behörden stattfindet, ist sie Gegenstand der Kon-
trol-Ordnung.
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