Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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g. 17. 
Bei jeder Prüfung wird ein von sämmtlichen Mltgliedern der Kommission zu untr= 
zeichnendes Protokoll aufgenommen, aus welchem namentlich hervorgehen muß: 
1. welche Mitglieder der Kommission mitgewirkt haben; 
2. welche (nach ihrem vollständigen Namen, Wohnort und Geburtstag zu bezeichnende) 
Examinanden geprüft worden sind; 
3. welche derselben die Prüfung bestanden und welche sie nicht bestanden haben. 
Zweiter Theil. 
Kontrol-Ordnung. 
Erster Abschnitt. 
Organisation der Kontrole. 
8. 1 
Im Allgemeinen. 
. Die Kontrole hat den Zweck, die Erfüllung der militärischen Pflichten der nicht zum aktiven 
Heere gehörigen Wehrpflichtigen (F. 5, 2) zu beaussichtigen. 
Sie wird einestheils durch die Ersatz-Behörden, anderentheils durch die Landwehr-Behörden 
unter theilwelser Mitwirkung der Civil-Behörden ausgeübt. 
Der Kontrole durch die Ersatz-Behörden unterliegen die Wehrpflichtigen nach näherer Be- 
stimmung der Ersatz-Ordnung von dem Eintritt in das militärpflichtige Alter ab bis zu 
erfolgten endgültigen Entscheidung über ihr Dienstverhältniß. 
Im Uebrigen tritt die Kontrole der Landwehr-Behörden ein. Sie wird, soweit sie 
ohne Mitwirkung der Civil-Behörden erfolgt, durch die Landwehr-Ordnung geregelt. 
Soweit sie unter Mitwirkung der Civll-Behörden stattfindet, ist sie Gegenstand der Kon- 
trol-Ordnung. 
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