Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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S. 4. 
Erfüllung der Militärpflicht. 
. Zur Kontrole über Erfüllung der Militärpflicht dienen die in der Ersatz-Ordnung vor- 
geschriebenen Scheine (Schema 1—5, 11, 12, 14—16). 
Die Erthellung dieser Scheine im Original erfolgt kostenfrei. Für Ausfertigung von 
Duplikaten werden 50 Pfennig Schreibgebühr entrichtet. 
Anträge auf Ausfertigung von Duplikaten werden an den Civil-Vorsitzenden der 
Ersatz-Kommission des Aufenthaltsorts gerichtet. 
Ausnahmen siehe SF. 8, 4. 
Die Ausfertigung des Duplikats darf nur von der Behärde erfolgen, welche das 
Original ertheilt hat. 
Wer sich über die Erfüllung der Militärpflicht nicht ausweisen kann, wird zur sofortigen 
Anmeldung zur Rekrutirungs-Stammrolle veranlaßt. 
Auslandspässe und sonstige Reisepapiere sind Militärpflichtigen nur für die Dauer der ihnen 
bewilligten Zurückstellung (E. O. S. 27) zu gewähren. 
Anmusterungen Militärpflichtiger durch die Seemannsämter dürfen nur für die Dauer der 
ihnen bewilligten Zurückstellung (E. O. §. 27 und §. 31, 6) stattfinden. 
Von der Einleitung einer gerichtlichen Untersuchung gegen Militärpflichtige, sowie von jeder 
Verurtheilung Militärpflicktiger ist dem Clvil Vorsitzenden der Ersatz-Kommission ihres 
Aushebungsbezirks Kenntniß zu geben. 
Dritter Abschnitt. 
Erfüllung der Dienstpflicht. 
g. 6. 
Erfüllung der Dienstpflicht im Allgemeinen. 
1. Die Dienstpflicht wird entweder im aktiven Heere oder im Beurlaubten-Verhältniß oder in 
der Ersatz- Reserr- abgele stet 
Abschnitt II.) 
2. Zum ektiven Heer Sstern 
A. Die Miiltärpersonen des Friedensstandes und zwar: 
a) die Offiziere, Aerzte und Militärbeamten des Friedensstandes vom Tage ihrer 
Anstellung bis zum Zeitpunkte ihrer Entlassung aus dem Dienst;
	        
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