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A. Die Entlassung aus der Reichsangehörigkeit (Genehmigung zur Auswanderung) darf
Militärpersonen des aktiven Heeres nicht ertheilt werden, bever sie aus dem Dienste
entlassen sind (7, 5).
St. A. G. §. 15.
Als Ausweis für Militärpersonen des aktiven Heeres gelten die Soldbücher. Offizlere,
im Offizier-Range stehende Aerzte und obere Militär-Beamte weisen sich durch ihre Pa-
tente, Civil-Beamte der Militär-Verwaltung durch Dekrete aus.
Bei Märschen dienen die Marschrouten, bei Eisenbahnfahrten die Reguisitlonsscheine als
Ausweis.
Zeitweise beurlaubte Mannschaften erhalten Urlaubskarten oder Urlaubsscheine.
§ 7.
Erfüllung der Dienstpflicht im Beurlaubtenstande im Allgemeinen.
Die Personen des Beurlaubtenstandes sind während der Beurlaubung (d. i. während des
Beurlaubtenverhält nisses siehe 6. 5, 3) den zur Ausübung der militärischen Kontrole
(C. 1, 4) erforderlichen Anordnungen unterworfen.
Sie haben geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß dienstliche Befehle ihrer Vor-
gesetzten und namentlich Gestellungs-Ordres ihnen jederzeit zugestellt werden können.
Im dienstlichen Verkehr mit ihren Vorgesetzten oder wenn sie in Militäruniform
erscheinen, sind sie der militärischen Disciplin unterworfen.
R. M. G. 8. 57.
Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben alle im Auslande befindlichen Personen
des Beurlaubtenstandes sich unverzüglich in das Inland zurückzubegeben.
RN. M. G. §. 58.
. Im Frieden können Mannschaften der Reserve, Landwehr und Seewehr, welche nach
außerenropälschen Ländern gehen wollen, unter Dispensation von den gewöhnlichen Dienst-
obliegenheiten, jedoch unter der Bedingung der Rückkehr im Falle einer Mobilmachung,
auf zwei Iihre beurlaubt werden. ·
MGZJS
Dieser Urlaub wird durch die Landwehr-Bezirks-K dos ertheilt.
Offiziere, im Offizierrange stehende Arrzte und örre Militär-Beamte des Beurlaubten-
standes können unter gleichen Verhältnissen durch den Infanterie-Brigade-K d
beurlaubt werden.