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O. — 151 —
jahre wieder zurückkehren, so ist durch die Polizel-Behörde dem nächsten Landwehr-Bezirks-
Kommando hiervon Mittheilung zu machen (E. O. F. 19)
Von jeder Einleitung einer gerichtlichen 1ntersuchung gegen Personen des Beurlaubtenstandes
sowie von deren Ausfall ist dem Landwehr-Bezirks-K. do, in dessen Kontrole sie
stehen, Mittheilung zu machen (F. 2, 5).
§. .
Militärpapiere der Personen des Beurlaubtenstandes.
Die Offiziere, im Offiziers-Range stehenden Aerzte und Beamten des Beurlaubtenstandes
weisen sich durch die im F. 6, 3 bezeichneten Papiere aus.
Verabschiedete Offiziere und im Offiziers-Range stehende Aerzte und Militär-Beamte
erhalten Demissions-Papiere.
Beurlaubte Rekruten und Freiwillige weisen sich durch die ihnen nach Schema 12 oder 15
der Ersatz-Ordnung ertheilten Scheine, Mannschaften der Seewehr zweiter Klasse durch
Seewehr-Scheine (E. O. Schema 5) aus.
Alle übrigen Mannschaften des Beurlaubtenstandes erhalten Militärpässe und neben diesen
Führungs-Atteste.
Die Ausfertigung von Duplikaten verloren gegangener Militärpapiere darf nur von der
Behörde erfolgen, welche das Original ertheilt hat.
Für Ausfertigung eines Duplikats sind 50 Pfennig Schreibegebühr zu entrichten.
Derartige Anträge sind von den Mannschaften des Beurlaubtenstandes an den sie
kontroltrenden Landwehr-Bezirks-Feldwebel zu richten (§. 9, 1).
g. 9.
Militärische Kontrole der Personen des Beurlaubtenstandes.
Die militärische Kontrole der Personen des Beurlaubtenstandes wird durch die Landwehr-
Bezirks-Kommandos und zwar diejenige der Mannschaften durch die Landwehr-Bezirks-
Feldwebel — im Auftrage der Landwehr-Bezirks-Kommandos — ausgeübt (F. 1, 4).
Zur Aufrechterhaltung der militärischen Kontrole dienen die nach S. 10 vorgeschriebenen
Meldungen und die nach F. 11 abzuhaltenden Kontrol-Versammlungen.
Die militärische Kontrole muß so gehandhabt werden, daß die Einberufung der Personen
des Beurlaubtenstandes zu Uebungen, nothwendigen Verstärkungen oder Mobilmachungen
des Heeres und ber Marie jederzeit stattfinden kann.
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