Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

1. 
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E 10. 
Meldepflicht der Personen des Beurlaubtenstandes. 
Die zur Ausübung der militärischen Kontrole erforderlichen Meldungen sind von den 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes mündlich oder schriftlich im Stationsorte der Land- 
wehr-Kompagnie (F. 1, 5) zu erstatten. 
Bedürfen schriftliche Meldungen weitere Erläuterungen, so kann die persäönliche 
Gestellung im Stationsorte durch das Landwehr-Bezirks-K do angeordnet werden. 
Dasselbe gilt für die Anbringung von Gesuchen und Beschwerden in militärischen 
Dienstangelegenheiten, sowie für Rechtfertigung wegen Versäumniß militärischer Pflichten. 
In diesen Fällen dürfen Mamnschaften des Beurlaubtenstandes auch in das Stabs- 
  
  
  
quartier des Landwehr-Bezirks-K dos beordert werden, wemn ihre persönliche Ver- 
nehmung daselbst aforderlic ist. 
K. G. s. 2. 
2. Die Gestellung im Stationsorte der Landwehr-Kompagnie begründet keinen Anspruch auf Gebühren. 
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Mannschaften, welche auf Grund der Nr. 1 in das Stabsquartier des Landwehr= 
Bezirks-Kommandos beordert werden, haben Anspruch auf die reglementarischen Gebühren, 
wenn das Stabsquartier nicht mit dem Stationsorte der Landwehr-Kompagnie zusammenfällt. 
K. G. 5. 3. 
Wer sich schriftlich meldet, hat auf die Adresse „Militaria“ zu schreiben und den Brief 
entweder offen oder unter dem Siegel der Orts--Polizel-Behörde zu versenden. 
Die portofreie Benutzung der Stadtpost ist ausgeschlossen. 
. Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche aus dem ektiven Dienst entlassen werden, 
haben sich innerhalb 14 Tagen bei dem Bezirks-Feldwebel ihres Aufenthaltsorts anzumelden. 
4Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche ihren Aufenthaltsort oder ihre Wohnung 
wechseln, haben dies innerhalb 14 Tagen dem Bezirks-Feldwebel zu melden. 
Wer aus einem Landwehr-Kompagnie-Bezirk in einen andern verzieht, hat sich vor 
dem Verziehen bei seinem bisherigen Bezirks-Feldwebel ab= und bei dem Bezirks-Feldwebel 
seines neuen Aufenthaltsortes innerhalb 14 Tagen nach erfolgtem Umzuge anzumelden. 
Nach Eintritt einer Mobilmachung sind Veränderungen des Aufenthaltsortes oder der 
Wohnung innerhalb 48 Stunden nach erfolgtem Umzuge zu melden. 
  
Von Reisen von mehr als 14tägiger oder unbestimmter Dauer ist dem Bezirks-Feldwebel 
Meldung zu erstatten (S. 7, 10). Desgleichen vor Antritt einer etwaigen Wanderschaft.
	        
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