2.
S
SO
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Durch die kommandirenden Generale erfolgt die Einberufung nur
a) zu den jährlichen Uebungen (S. 12, 11);
b) wenn Theile des Reichsgebicts in Kriegszustand erklärt werden.
W. G. 8. 8.
Bei nothwendigen Verstärkungen oder Mobilmachungen werden die Mannschaften des
Beurlaubtenstandes, sowelt die militärischen Interessen es gestatten, nach den Jahresklassen,
mit den jüngsten beginnend, einberufen.
N. M. G. §. 67.
Hierbei können dringende häusliche und gerwerbiche Verhältnisse derartige Berücksichtigung
finden, daß Reservisten hinter die letzte Jahresklasse der Reserve ihrer Waffe oder Dienst-
kategorie, Landwehrmannschaften aber, sowie in besonders dringenden Fällen auch einzelne
Reservisten, hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr ihrer Waffe oder Dienstkategorie
zeltweise zurückgestellt werden.
Jedoch darf in keinem Aushebungsbezirke die Zahl der hinter der letzten Jahresklasse
der Reserve zurückgestellten Mannschaften zwei Prozent der Reserve, die Zahl der hinter
der letzten Jahresklasse der Landwehr zurückgestellten Mannschaften drei Prozent der
Reserve und Landwehr übersteigen.
Auf die Dauer der Gesammtdienstzelt (Dienstpflicht) hat die Zurückstellung keinen
Einsluß. R. M. G. . 64
Ueber das Verfahren siehe Achschnitt IV.
Reichs-, Staats= und Kommunalbeamte, sowi: Angestellte der Eisenbahnen, welche der
Reserve oder Landwehr angehören, dürfen für den Fall einer Mobllmachung oder noth-
wendigen Verstärkung des Heeres hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr zurückgestellt
werden, wenn ihre Stellen selbst vorübergehend nicht offen gelassen werden können und
eine geeignete Vertretung vicht zu ermöglichen ist.
Ueber den * ihe Abschnitt V.
. Personen des Beurlaubtenstandes, welche ein geistliches Amt in einer mit Korporations-
rechten innerhalb des Reichsgebietes bestehenden Religionsgesellschaft beklelden, werden zum
Dienst mit der Waffe nicht herangezogen.
Sie werden im Falle des Bedarfs im Dienst der Krankenpflege und Seelsorge ver-
wandt. Außerdem findet auf sie die Bestimmung unter Nr. 4 Anwendung.
R. M. G. §. 65.