Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

3. 75 
Die Befugniß, Stationswagen zur Weiterreise über den Punkt hinaus 
zu benutzen, wo der nächste Pferdewechsel stattfindet, können Reisende nur durch 
ein Abkommen mit dem Posthalter erlangen, welcher den Wagen herzugeben sich 
bereit finden läßt, und dessen Sorge es überlassen bleibt, die Rückbeförderung 
des ledigen Wagens auf seine Kosten zu bewirken 
e) Bestellgebühr. v Das Bestellgeld beträgt für jeden Extrapost- oder Kurierwagen auf jeder 
Station 26 Pf. Auf anderen Punkten, als den wirklichen Stationen, findet die 
Erhebung der Bestellgebühr nicht statt 
d) Eqmiergeld. V1 Für das Schmieren eines jeden Wagens, der nicht von der Post ge- 
stellt ist, sind 25 Pf zu zahlen. 
6% Erleuchtungs- vIl Auf Verlangen der Reisenden sind die Posthalter verpflichtet, die 
loirn. Wagen zu erleuchten. Für die Erleuchtung zweier Laternen werden 20 Pf. für 
jede Stunde der vorschriftsmößigen Beförderungszeit erhoben. Ueberschießende 
Minuten werden für eine halbe Stunde gerechnet. Die Erleuchtungskosten müssen 
stationsweise da, wo die Erleuchtung verlangt wird, von den Reisenden vor der 
Abfahrt mit den anderen Gebühren berichtigt werden. 
sh Chaufftegeld n. wul Das etwaige Chausseegeld, sowie die sonstigen Wege= 2c. Abgaben 
"Bn age . werden nach den betreffenden, zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Tarifen erhoben. 
Unentgeltlich hergegebene Mehrbespannung kommt bei Berechnung des Chaussee- 
geldes nicht in Betracht. 
6) Postilloustrink- IX Das Pestillonstrinkgeld beträgt ohne Unterschied der Bespannung für 
geid. jeden Postillon für das Kilometer 10 Pf. 
b) Rchbenutzung Extrapostreisende, die sich am Bestimmungsorte ihrer Reise nicht über 
einer Ertravoß. sechs Stunden aufhalten, haben, wenn sie mit den auf der Hinreise benutzten 
Pferden bz. Wagen einer Station die Rückfahrt bis zu dieser Station bewirken 
wollen und sich vor der Abfahrt darüber erklären, für die Rückfahrt nur die 
Hälfte der nach den Sätzen unter a, b, e und g sich ergebenden Beträge zu 
entrichten, mindestens jedoch für die ganze Fahrt die Kosten fur eine Hinbeför- 
derung von 15 Kilometern. Eine Entschädigung für das sechsstündige Stilllager 
des Gespanns und des Postillons ist nicht zu zahlen. Zwischen der Ankunft und 
dem Antritt der Rückfahrt muß den Pferden eine Ruhezeit mindestens von der 
Dauer der einfachen Beförderungsfrist gewährt werden. Will der Reisende auf 
11-
	        
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