Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

W. O. — 159 — 
Ersatz-Reserve erster Klasse zugetheilt werden, können durch Uebereinkommen der ständigen 
Mitglieder der Ersatz-Kommission vorläufig hinter den letzten Jahrgang zurückgestellt werden. 
RN. M. G. §. 60, 1. 
Nach Aushändigung des Ersatz-Reserve-Scheins I. haben sich die Ersatz-Reservisten erster 
Klasse bei dem Bezirks-Feldwebel derjenigen Landwehr-Kompagnie, in deren Bezirk ihr 
gewählter Aufenthaltsort liegt — und zwar spätestens 14 Tage nach erfolgter Aus- 
händigung — behufs Uebernahme in die Kontrole unter Vorlegung ihres Ersatz-Reserve- 
Scheins mündlich oder schriftlich zu melden. 
Wer in's Ausland verzieht, bleibt in der Kontrole derjenigen Landwehr-Kompagnie, 
in deren Bezirk seine Ueberweisung zur Ersatz-Reserve erster Klasse erfolgt ist. 
4. Die Bestimmungen des §F. 10, 3—9 und des §F. 13, 2, 4, 5, 7 und 8 finden auf 
die Ersatz-Reserve erster Klasse siungemäße Anwendung. 
R. M. G. 8§. 65 und §. 69, 2 und 5. 
5. Ersatz-Reservisten erster Klasse, welche bei eintretender allgemeiner Mobilmachung aus 
dem Auslande zurückkehren, haben sich sogleich bei dem Bezirks-Feldwebel, in dessen 
Kontrole sie stehen, oder bei demjenigen der nächsten Landwehr-Kompagnie zu melden. 
N. M. G. 8. 69, 4. 
6. Ersatz-Reservisten erster Klasse, welche nach zweijährigem Aufenthalte in außereuropäischen 
Ländern, jedoch mit Ausschluß der Küstenländer des Mittelländischen und Schwarzen 
Meeres, durch Konsulatsatieste nachweisen können, daß sie sich in einem dieser Länder 
eine feste Stellung als Kaufleute, Gewerbetrelbende r2c. erworben haben und in Folge dessen 
von der Rückkehr im Falle einer Mobilmachung diepensirt zu werden wünschen, haben 
ihre bezüglichen Anträge durch die Landwehr-Bezirks-Feldwebel an das Landwehr-Bezirks- 
Kommando, in dessen Kontrole sie stehen, zu cchten. 
Letzteres genehmigt dieselben oder legt sie unter Geltendmachung etwalger Bedenken 
dem vorgesetzten Infanterie-Brigade-Kommando zur Entscheidung vor. 
Zugleich mit der ertheilten Genehmigung ist die Versetzung in die zwelte Klasse der 
Ersatz-Reserve und die dem § 28 des Reichs-Militärgesetzes entsprechende Dispensation 
durch den Landwehr-Bezirks-K. deur zu verfügen und auf dem Ersatz-Reserve-Schein 
zu vermerken. 
R. M. E. §. 59 und §. 69, 4. 
7. Die Fälle der Kontrol-Entzlehung der Mannschaften der Ersatz-Reserve erster Klasse sino 
seitens der Landwehr-Bezirks-K dos der zuständigen Civil-BehSrde behufs strafrecht- 
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