Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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licher Verfolgung zur Anzeige zu bringen. Dem Ersteren ist von der erfolgten Verurtheilung 
Mittheilung zu machen. 
Die Zurückversetzung wegen Kontrol-Entziehung verfügt der Landwehr-Bezirks-Kom- 
mandeur (E. O. F. 13, 7). 
R. M. C. 5. 69, 6. 
Kontrol-Versammlungen werden nur auf Grund besonderer Kaiserlicher Verordnumng 
oder nach Eintritt einer Mobilmachung abgehalten (E. O. F. 96, 2). 
RN. M. G. K. 69, 3. 
Nach erfüllter Dienstpflicht in der ersten Klasse haben sich die Ersatz-Reservisten behufs 
Versetzung in die zweite Klasse unter Vorlegung ihres Ersatz-Reserve-Scheins mündlich 
oder schriftlich beim Bezirks-Feldwebel zu melden. 
Die Versetzung wird durch den Landwehr-Bezirks-K deur verfügt und auf dem 
genannten Schein vermerkt. 
So lange dieser Vermerk auf dem Ersatz-Reserve-Schein I. fehlt, gehört der Inhaber 
zur Ersatz-Reserve erster Klasse. 
  
K. 16. 
Erfüllung der Dienstpflicht in der Ersatz-Reserve zweiter Klasse. 
Die Ersatz-Reservisten zweiter Klasse unterliegen im Frieden keiner militärischen Kontrole. 
4. Mannschaften der zweiten Klasse der Ersatz Reserve, welche durch Konsulats-Atteste nach- 
weisen, daß sie in einem außereuropäischen Lande, jedoch mit Ausschluß der Küstenländer 
des Mittelländischen und Schwarzen Meeres, eine feste Stellung als Kaufleute, Gewerbe- 
treibende u. s. w. erworben haben, können für die Dauer ihres Aufenthalts außerhalb 
Europas von der Gestellung bei ausbrechendem Kriege befreit werden. 
R. M. G. S. 28. 
Im Uebrigen siehe Ersatz-Ordnung §F. 13, 6 und 8. 98. 
Ersatz-Reservisten zweiter Klasse, welche von dieser Vergünstigung Gebrauch machen wollen, 
haben ihre Gesuche an den Civil-Vorsitzenden derjenigen Ersatz-Kommission zu richten, in 
deren Bezirk sie sich beim Eintritt in das militärpflichtige Alter zur Stammrolle ange- 
meldet haben. 
Die Genehmigung wird von den ständigen Mitgliedern der Ersatz-Kommission ertheilt.
	        
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