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Eine Wiederentlassung einzelner einberufenen Mannschaften kann nur ausnahmsweise auf
dem im F§. 82, 2 und § 100, 3 der Ersatz-Ordnung vorgeschriebenen Wege herbeigeführt
vwerden.
Derartige Gesuche können nur dadurch begründet werden, daß seit dem letzten Klassifikations-
Termin für den Eingestellten durch unabwendbare, nicht durch ihn selbst herbeigeführte
Ereignisse, als Brandschaden, Ueberschwemmung, Tod elnes nahen Anverwandten u. s. w.
ein wirklicher Nothstand eingetreten ist.
Fünfter Abschnitt.
Unabkömmlichkeits-Verfahren.
§. 20.
Unabkömmlichkeits-Gründe.
. Der im F. 13, 4 und 5 verheißenen Zurückstellung hinter den letzten Jahrgang der Landwehr
dürfen in erster Reihe. nur solche Beamten und Bedienstete theilhaftig werden, welche in
ihren Civil-Verhältnissen für militärische Zwecke wirksam sind.
Allein auch diese Beamten und Bediensteten können nicht für unabkömmlich erklärt
werden, sobald eine Stellvertretung derselben ohne erheblichen Nachtheil zulässig erscheint.
Die Bescheinigung der Unabkömmlichkeit (Unabkömmlichkeits-Attest) erfolgt durch die
betreffende Kreisregierung.
Außer den unter Nr. 1 genannten Beamten und Bediensteten können noch mit Unab-
kömmlichkeits-Attesten versehen werden:
a) durch die Kreis-Regierungen die einzeln stehenden Beamten königlicher Kassen, welche
Caution gestellt haben, einzeln stehende Geistliche und Volksschullehrer, deren event.
Stellvertretung nicht zu erwirken ist;
b) durch die General-Direktion der k. Verkehrs-Anstalten:
etatsmäßige Postbeamte und im Postbetriebe technisch beschäftigte Bedienstete, soweit
sie in unentbehrlichen Dienststellen verwendet werden;
Beamte der Staatstelegraphie und beim Betriebe derselben technisch beschäftigte
Bedienstete, soweit solche zu einem geordneten und gesicherten Betrieb der Staats-
telegraphen nothwendig sind, zum Eisenbahn-Personal zählende Telegraphen-Beamte
und Bedienstete siehe K. O. §. 23 und L. O. K. 10);