Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

W. O. — 168 — 
5. 
— 
Eine Wiederentlassung einzelner einberufenen Mannschaften kann nur ausnahmsweise auf 
dem im F§. 82, 2 und § 100, 3 der Ersatz-Ordnung vorgeschriebenen Wege herbeigeführt 
vwerden. 
Derartige Gesuche können nur dadurch begründet werden, daß seit dem letzten Klassifikations- 
Termin für den Eingestellten durch unabwendbare, nicht durch ihn selbst herbeigeführte 
Ereignisse, als Brandschaden, Ueberschwemmung, Tod elnes nahen Anverwandten u. s. w. 
ein wirklicher Nothstand eingetreten ist. 
Fünfter Abschnitt. 
Unabkömmlichkeits-Verfahren. 
§. 20. 
Unabkömmlichkeits-Gründe. 
. Der im F. 13, 4 und 5 verheißenen Zurückstellung hinter den letzten Jahrgang der Landwehr 
dürfen in erster Reihe. nur solche Beamten und Bedienstete theilhaftig werden, welche in 
ihren Civil-Verhältnissen für militärische Zwecke wirksam sind. 
Allein auch diese Beamten und Bediensteten können nicht für unabkömmlich erklärt 
werden, sobald eine Stellvertretung derselben ohne erheblichen Nachtheil zulässig erscheint. 
Die Bescheinigung der Unabkömmlichkeit (Unabkömmlichkeits-Attest) erfolgt durch die 
betreffende Kreisregierung. 
Außer den unter Nr. 1 genannten Beamten und Bediensteten können noch mit Unab- 
kömmlichkeits-Attesten versehen werden: 
a) durch die Kreis-Regierungen die einzeln stehenden Beamten königlicher Kassen, welche 
Caution gestellt haben, einzeln stehende Geistliche und Volksschullehrer, deren event. 
Stellvertretung nicht zu erwirken ist; 
b) durch die General-Direktion der k. Verkehrs-Anstalten: 
etatsmäßige Postbeamte und im Postbetriebe technisch beschäftigte Bedienstete, soweit 
sie in unentbehrlichen Dienststellen verwendet werden; 
Beamte der Staatstelegraphie und beim Betriebe derselben technisch beschäftigte 
Bedienstete, soweit solche zu einem geordneten und gesicherten Betrieb der Staats- 
telegraphen nothwendig sind, zum Eisenbahn-Personal zählende Telegraphen-Beamte 
und Bedienstete siehe K. O. §. 23 und L. O. K. 10);
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.