Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

WO. — 169 — 
Schema C. zu §F. 23. 
Bescheinigung 
über Anstellung im Dienst der (Bezeichnung der Eisenbahn). 
Der (Vor= und Zunameh, welcher nach Ausweis seines Militärpasses beim Landwehr-Bezirks-Kommando 
(Stabsquartier) koutrolirt wird, ist als (Stellung oder Funktion im Eisenbahndienst) bei der uuter- 
zeichneten Eisenbahn-Verwaltung angestellt und daher vom Waffendienst zurückzustellen. 
(Ort. Datum) 
(Bezeichnung der Eisenbahn-Verwaltung.) 
(Stempel). 
Irhaber ist, sofern er im Eisenbahndienst verbleibt, bis zum 1. Dezember vom Waffendienst 
zurückgestellt. 
(Ort, Datum.) 
(Bezeichnung des Landwehr-Bezirks-Kommandos). 
(Stempel.)
	        
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