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Königlich Allerhöchste Verordnung, die Bestimmung der Geldsätze in den Hausordnungen
der Strafanstalten nach der Reichswährung betreffend.
Cudwig ll.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein,
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben etoe. ete.
Wir finden Uns allergnädigst bewogen, zu verordnen, was folgt:
Vom 1. Januar 1876 beginnend werden die Geldsätze in den nachfolgend bezeichneten
Paragraphen der Verordnungen vom 12. Juni 1862, Hausordnung für die Zuchthäuser, vom
12. Jum 1862, Hausordnung für die Gefangenanstalten, vom 21. Oktober 1869, Haus-
ordnung für das Zellengefängniß Nürnberg, in nachstehender Weise festgesetzt:
J.
In §. 53 Absatz 2 der Hausordnung für die Zuchthäuser, §. 55 Absatz 2 der Hausordnung
für die Gefangenanstalten, in §. 57 Absatz 2 der Hausordnung für das Zellengefängniß Nürnberg
#auf 1 bis 15 Pfennige;
II.
in §. 53 Absatz 3 der Hausordnung für die Zuchthäuser, in §. 55 Absatz 3 der Hausordnung
für die Gefangenanstalten, in §. 57 Absatz 3 der Hausordnung für das Zellengefängniß Nürnberg
auf 15 Pfennige;
III.
in §. 55 Absatz 4 der Hausordnung für die Gefangenanstalten
auf 50 Pfennige;
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