Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

MS. 
HAbbestellung von 
Eriraposen. 
n) Entgegensen · 
dung von Extra- 
posipferden und 
gen. 
77 
xrv Benutzt ein im Orte befindlicher Reisender die bestellten Extrapost- 
pferde nicht, so hat derselbe, wenn die Abbestellung vor der Anspannung erfolgt, 
keine Entschädigung, wenn dagegen die Pferde zur Zeit der Abbesiellung bereits 
angespannt waren, den Betrag des bestimmungsmäßigen Extrapost= 2c., Wagen- 
und Trinkgeldes für fünf Kilometer, sowie die Bestellgebühr als Entschädigung 
zu entrichten. 
IV Der Reisende kann verlangen, daß ihm auf langen oder sonst beschwer- 
lichen Stationen auf vorhergegangene schriftliche Bestellung Pferde und Wagen 
entgegengesandt und möglichst aus der Hälfte des Weges, insofern dort ein Unter- 
kommen zu finden ist, aufgestellt werden. Für die Beförderung solcher Bestel- 
lungen mit den Posten ist eine Gebühr nicht zu entrichten Die Bestellung muß 
die Stunde enthalten, zu welcher die Pferde und Wagen auf dem Umspannungs- 
orte bereit sein sollen. Trifft der Reisende später ein, so ist von der siebzehnten 
Viertelstunde an das bestimmungsmäßite Wartegeld zu zahlen. 
IVI Für entgegengesandte Extraposten wird erhoben: 
1) das bestimmungsmäßige Extrapost= 2c., Wagen= und Trinkgelb, 
a) wenn die Entfernung von einem Pferdewechsel zum anderen 15 Kilo- 
meter oder mehr beträgt, nach der wirklichen Entfermung, 
b) wenn solche weniger als 15 Kilometer beträgt, nach dem Satze 
für 15 Kilometer, 
2) dir einfache Bestellgebühr, welche von der Postanstalt am Stations- 
Abgangsorte der Extrapost zu berechnen ist. 
Für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen wird, wenn mit denselben 
die Fahrt nach derjenigen Station, wohin die Pferde gehören, zurückgelegt wird, 
keine Vergstung gezahlt Geht aber die Fahrt nach irgend einem anderen Orte, 
gleichviel, ob auf einer Poststraße oder außerhalb derselbven, so müssen ent- 
richtet werden: " 
1) für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen von der Station 
bis zum Orte der Abfahrt die Hälfte des bestimmungsmsßigen Extra- 
post 2c, Wagen= und Trinkgeldes nach der wirklichen Entfernung, 
2) für die Beförderung des Reisenden der volle Betrag dieser bestim- 
mungsmäßigen Gebühlen,
	        
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