Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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zu bestimmen, daß an Stelle der General-Zolladministration die Attestirung der Ortsentfer- 
nungen der General-Direction der Verkehrsanstalten (Postabtheilung), als deren Wirkungskreis 
zunächst berührend, übertragen werde. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit 1. Januar 1876 in Wirksamkeit. 
Hohenschwangau, den 13. December 1875. 
Lud wig. 
v. terr. v. Darenberger, 
Staaterath. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Secretär, 
v. Grieshammer. 
Bekanntmachung, das Papierformat und die Verwendung von Stempelmarken, sowie Elnlssung 
des Stempelpapieres in den Landestheilen rechts des Rheins betr. 
Staatsministerium der Finanzen. 
Unter Bezugnahme auf Art. 4 des Gesetzes vom 29. December 1873, die vorläufige 
Fortdauer des Gesetzes, einige provisorische Bestimmungen über die Tax= und Stempelgebühren 
in bürgerlichen Rechtssachen betreffend, dann auf Art 17 des Gesetzes vom 8. November 1875, 
Abänderungen der Tax= und Stempelgesetze betreffend, werden im Einverständniß mit den k. Staats- 
ministerien der Justiz und des Innern für die Landestheile rechts des Rheins über das Papier= 
format zu stempelpflichtigen Schriftstücken, sowie über die Einführung und Verwendung von 
Stempelmarken, dann über Einlösung des Stempelpapieres nachstehende Vorschriften erlassen. 
§. 1. Papierformat. 
Zu den stempelpflichtigen Schriftstücken dürfen nur ganze beschnittene Bögen in dem For- 
mat der bisherigen Stempelbögen von 34 Centimeter Höhe und 41 Centimeter Breite verwendet 
werden und zwar ohne Unterschied, ob die Stempelentrichtung mittels Vifirung oder durch 
Markenverwendung stattfindet. 
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